§ 52 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Eisenbahn kann Gepäckaufbewahrungsstellen in Bahnhöfen einrichten. Sie hat die Bestimmungen über die Aufbewahrung bei den Gepäckaufbewahrungsstellen durch Aushang bekanntzumachen.
  2. (2)Absatz 2Die Eisenbahn hat dem Hinterleger bei der Übernahme des Gepäcks einen Aufbewahrungsschein zu übergeben.
  3. (3)Absatz 3Die Eisenbahn muß unverpacktes oder mangelhaft verpacktes oder offensichtlich beschädigtes Gepäck zur Aufbewahrung nicht übernehmen. Wird es dennoch zur Aufbewahrung übernommen, so kann die Eisenbahn einen entsprechenden Vermerk in den Aufbewahrungsschein aufnehmen. Nimmt der Hinterleger den Aufbewahrungsschein mit einem solchen Vermerk an, so gilt dies als Beweis dafür, daß der Hinterleger die Richtigkeit dieses Vermerks anerkannt hat.
  4. (4)Absatz 4Die Eisenbahn muß das aufbewahrte Gepäck nur während der durch Aushang bekanntzumachenden Dienststunden der Gepäckaufbewahrungsstellen ausfolgen.
  5. (5)Absatz 5Für aufbewahrtes Gepäck, das nicht innerhalb der Aufbewahrungsfrist abgeholt wird, gilt § 41 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.Für aufbewahrtes Gepäck, das nicht innerhalb der Aufbewahrungsfrist abgeholt wird, gilt Paragraph 41, Absatz 2 bis 5 sinngemäß.
  6. (6)Absatz 6Die Eisenbahn haftet für das aufbewahrte Gepäck als Verwahrer. Sie kann die bei Verlust, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des aufbewahrten Gepäcks zu leistende Entschädigung auf Höchstbeträge beschränken. Für die Höchstbeträge und die Entschädigung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gelten die §§ 46, 47 und 49 sinngemäß.Die Eisenbahn haftet für das aufbewahrte Gepäck als Verwahrer. Sie kann die bei Verlust, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des aufbewahrten Gepäcks zu leistende Entschädigung auf Höchstbeträge beschränken. Für die Höchstbeträge und die Entschädigung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gelten die Paragraphen 46,, 47 und 49 sinngemäß.
  7. (7)Absatz 7Die Eisenbahn haftet nicht für Gegenstände, die in unverpackt oder mangelhaft verpackt zur Aufbewahrung übergebenen Kleidungsstücken, Reisedecken oder dergleichen enthalten sind.
  8. (8)Absatz 8Für die Verantwortlichkeit des Hinterlegers für den Inhalt des zur Aufbewahrung übergebenen Gepäcks gilt § 33 sinngemäß.Für die Verantwortlichkeit des Hinterlegers für den Inhalt des zur Aufbewahrung übergebenen Gepäcks gilt Paragraph 33, sinngemäß.
§ 52 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
  1. (1)Absatz einsDie Eisenbahn kann Gepäckaufbewahrungsstellen in Bahnhöfen einrichten. Sie hat die Bestimmungen über die Aufbewahrung bei den Gepäckaufbewahrungsstellen durch Aushang bekanntzumachen.
  2. (2)Absatz 2Die Eisenbahn hat dem Hinterleger bei der Übernahme des Gepäcks einen Aufbewahrungsschein zu übergeben.
  3. (3)Absatz 3Die Eisenbahn muß unverpacktes oder mangelhaft verpacktes oder offensichtlich beschädigtes Gepäck zur Aufbewahrung nicht übernehmen. Wird es dennoch zur Aufbewahrung übernommen, so kann die Eisenbahn einen entsprechenden Vermerk in den Aufbewahrungsschein aufnehmen. Nimmt der Hinterleger den Aufbewahrungsschein mit einem solchen Vermerk an, so gilt dies als Beweis dafür, daß der Hinterleger die Richtigkeit dieses Vermerks anerkannt hat.
  4. (4)Absatz 4Die Eisenbahn muß das aufbewahrte Gepäck nur während der durch Aushang bekanntzumachenden Dienststunden der Gepäckaufbewahrungsstellen ausfolgen.
  5. (5)Absatz 5Für aufbewahrtes Gepäck, das nicht innerhalb der Aufbewahrungsfrist abgeholt wird, gilt § 41 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.Für aufbewahrtes Gepäck, das nicht innerhalb der Aufbewahrungsfrist abgeholt wird, gilt Paragraph 41, Absatz 2 bis 5 sinngemäß.
  6. (6)Absatz 6Die Eisenbahn haftet für das aufbewahrte Gepäck als Verwahrer. Sie kann die bei Verlust, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des aufbewahrten Gepäcks zu leistende Entschädigung auf Höchstbeträge beschränken. Für die Höchstbeträge und die Entschädigung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gelten die §§ 46, 47 und 49 sinngemäß.Die Eisenbahn haftet für das aufbewahrte Gepäck als Verwahrer. Sie kann die bei Verlust, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des aufbewahrten Gepäcks zu leistende Entschädigung auf Höchstbeträge beschränken. Für die Höchstbeträge und die Entschädigung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gelten die Paragraphen 46,, 47 und 49 sinngemäß.
  7. (7)Absatz 7Die Eisenbahn haftet nicht für Gegenstände, die in unverpackt oder mangelhaft verpackt zur Aufbewahrung übergebenen Kleidungsstücken, Reisedecken oder dergleichen enthalten sind.
  8. (8)Absatz 8Für die Verantwortlichkeit des Hinterlegers für den Inhalt des zur Aufbewahrung übergebenen Gepäcks gilt § 33 sinngemäß.Für die Verantwortlichkeit des Hinterlegers für den Inhalt des zur Aufbewahrung übergebenen Gepäcks gilt Paragraph 33, sinngemäß.
§ 52 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

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