§ 51 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 51 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn kann einen Gepäckträgerdienst für die Beförderung von Gepäckstücken innerhalb des Bahnhofbereichs einrichtenseit 01.07.2013 weggefallen. Sie hat einen Tarif für den Gepäckträgerdienst zu erstellen und in den betroffenen Bahnhöfen durch Aushang bekanntzumachen. Die Gepäckträger haben den Tarif mitzuführen und den Reisenden auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Der Gepäckträger hat dem Reisenden auf Verlangen die Übernahme der Gepäckstücke zu bescheinigen.

(3) Nimmt ein Reisender das Gepäck an der von ihm bezeichneten Stelle nicht ab, so hat die Eisenbahn das Gepäck auf Lager zu nehmen; im übrigen gilt § 41 sinngemäß.

(4) Die Eisenbahn haftet für den Verlust und die Beschädigung von Gepäckstücken, die den Gepäckträgern übergeben worden sind, wie hinsichtlich der von ihr als Reisegepäck beförderten Gegenstände.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 51 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn kann einen Gepäckträgerdienst für die Beförderung von Gepäckstücken innerhalb des Bahnhofbereichs einrichtenseit 01.07.2013 weggefallen. Sie hat einen Tarif für den Gepäckträgerdienst zu erstellen und in den betroffenen Bahnhöfen durch Aushang bekanntzumachen. Die Gepäckträger haben den Tarif mitzuführen und den Reisenden auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Der Gepäckträger hat dem Reisenden auf Verlangen die Übernahme der Gepäckstücke zu bescheinigen.

(3) Nimmt ein Reisender das Gepäck an der von ihm bezeichneten Stelle nicht ab, so hat die Eisenbahn das Gepäck auf Lager zu nehmen; im übrigen gilt § 41 sinngemäß.

(4) Die Eisenbahn haftet für den Verlust und die Beschädigung von Gepäckstücken, die den Gepäckträgern übergeben worden sind, wie hinsichtlich der von ihr als Reisegepäck beförderten Gegenstände.

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