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(2) Der Gepäckträger hat dem Reisenden auf Verlangen die Übernahme der Gepäckstücke zu bescheinigen.
(3) Nimmt ein Reisender das Gepäck an der von ihm bezeichneten Stelle nicht ab, so hat die Eisenbahn das Gepäck auf Lager zu nehmen; im übrigen gilt § 41 sinngemäß.
(4) Die Eisenbahn haftet für den Verlust und die Beschädigung von Gepäckstücken, die den Gepäckträgern übergeben worden sind, wie hinsichtlich der von ihr als Reisegepäck beförderten Gegenstände.
(2) Der Gepäckträger hat dem Reisenden auf Verlangen die Übernahme der Gepäckstücke zu bescheinigen.
(3) Nimmt ein Reisender das Gepäck an der von ihm bezeichneten Stelle nicht ab, so hat die Eisenbahn das Gepäck auf Lager zu nehmen; im übrigen gilt § 41 sinngemäß.
(4) Die Eisenbahn haftet für den Verlust und die Beschädigung von Gepäckstücken, die den Gepäckträgern übergeben worden sind, wie hinsichtlich der von ihr als Reisegepäck beförderten Gegenstände.