§ 51 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Eisenbahn kann einen Gepäckträgerdienst für die Beförderung von Gepäckstücken innerhalb des Bahnhofbereichs einrichten. Sie hat einen Tarif für den Gepäckträgerdienst zu erstellen und in den betroffenen Bahnhöfen durch Aushang bekanntzumachen. Die Gepäckträger haben den Tarif mitzuführen und den Reisenden auf Verlangen vorzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Der Gepäckträger hat dem Reisenden auf Verlangen die Übernahme der Gepäckstücke zu bescheinigen.
  3. (3)Absatz 3Nimmt ein Reisender das Gepäck an der von ihm bezeichneten Stelle nicht ab, so hat die Eisenbahn das Gepäck auf Lager zu nehmen; im übrigen gilt § 41 sinngemäß.Nimmt ein Reisender das Gepäck an der von ihm bezeichneten Stelle nicht ab, so hat die Eisenbahn das Gepäck auf Lager zu nehmen; im übrigen gilt Paragraph 41, sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Die Eisenbahn haftet für den Verlust und die Beschädigung von Gepäckstücken, die den Gepäckträgern übergeben worden sind, wie hinsichtlich der von ihr als Reisegepäck beförderten Gegenstände.
§ 51 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
  1. (1)Absatz einsDie Eisenbahn kann einen Gepäckträgerdienst für die Beförderung von Gepäckstücken innerhalb des Bahnhofbereichs einrichten. Sie hat einen Tarif für den Gepäckträgerdienst zu erstellen und in den betroffenen Bahnhöfen durch Aushang bekanntzumachen. Die Gepäckträger haben den Tarif mitzuführen und den Reisenden auf Verlangen vorzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Der Gepäckträger hat dem Reisenden auf Verlangen die Übernahme der Gepäckstücke zu bescheinigen.
  3. (3)Absatz 3Nimmt ein Reisender das Gepäck an der von ihm bezeichneten Stelle nicht ab, so hat die Eisenbahn das Gepäck auf Lager zu nehmen; im übrigen gilt § 41 sinngemäß.Nimmt ein Reisender das Gepäck an der von ihm bezeichneten Stelle nicht ab, so hat die Eisenbahn das Gepäck auf Lager zu nehmen; im übrigen gilt Paragraph 41, sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Die Eisenbahn haftet für den Verlust und die Beschädigung von Gepäckstücken, die den Gepäckträgern übergeben worden sind, wie hinsichtlich der von ihr als Reisegepäck beförderten Gegenstände.
§ 51 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

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