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Für die Begrenzung der Entschädigung durch bestimmte Tarife, die Verzinsung der Entschädigung, die Geltendmachung, das Erlöschen und die Verjährung der Ansprüche aus dem Gepäckbeförderungsvertrag, das Pfandrecht der Eisenbahn und die Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen gelten die §§ 103 und 105 bis 113 sinngemäß. Für die Begrenzung der Entschädigung durch bestimmte Tarife, die Verzinsung der Entschädigung, die Geltendmachung, das Erlöschen und die Verjährung der Ansprüche aus dem Gepäckbeförderungsvertrag, das Pfandrecht der Eisenbahn und die Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen gelten die Paragraphen 103 und 105 bis 113 sinngemäß.
Für die Begrenzung der Entschädigung durch bestimmte Tarife, die Verzinsung der Entschädigung, die Geltendmachung, das Erlöschen und die Verjährung der Ansprüche aus dem Gepäckbeförderungsvertrag, das Pfandrecht der Eisenbahn und die Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen gelten die §§ 103 und 105 bis 113 sinngemäß. Für die Begrenzung der Entschädigung durch bestimmte Tarife, die Verzinsung der Entschädigung, die Geltendmachung, das Erlöschen und die Verjährung der Ansprüche aus dem Gepäckbeförderungsvertrag, das Pfandrecht der Eisenbahn und die Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen gelten die Paragraphen 103 und 105 bis 113 sinngemäß.