§ 50 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 50 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.Paragraph 50,

Für die Begrenzung der Entschädigung durch bestimmte Tarife, die Verzinsung der Entschädigung, die Geltendmachung, das Erlöschen und die Verjährung der Ansprüche aus dem Gepäckbeförderungsvertrag, das Pfandrecht der Eisenbahn und die Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen gelten die §§ 103 und 105 bis 113 sinngemäß. Für die Begrenzung der Entschädigung durch bestimmte Tarife, die Verzinsung der Entschädigung, die Geltendmachung, das Erlöschen und die Verjährung der Ansprüche aus dem Gepäckbeförderungsvertrag, das Pfandrecht der Eisenbahn und die Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen gelten die Paragraphen 103 und 105 bis 113 sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 50 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.Paragraph 50,

Für die Begrenzung der Entschädigung durch bestimmte Tarife, die Verzinsung der Entschädigung, die Geltendmachung, das Erlöschen und die Verjährung der Ansprüche aus dem Gepäckbeförderungsvertrag, das Pfandrecht der Eisenbahn und die Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen gelten die §§ 103 und 105 bis 113 sinngemäß. Für die Begrenzung der Entschädigung durch bestimmte Tarife, die Verzinsung der Entschädigung, die Geltendmachung, das Erlöschen und die Verjährung der Ansprüche aus dem Gepäckbeförderungsvertrag, das Pfandrecht der Eisenbahn und die Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen gelten die Paragraphen 103 und 105 bis 113 sinngemäß.

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