§ 47 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIst das Reisegepäck verspätet abgeliefert worden und weist der Berechtigte nicht nach, daß daraus ein Schaden entstanden ist, so hat die Eisenbahn die Gepäckfracht zu ersetzen.
  2. (2)Absatz 2Die Eisenbahn hat bei nachgewiesenem Schaden eine Entschädigung in der Höhe des Sechsfachen der Gepäckfracht zu leisten.
  3. (3)Absatz 3Bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks wird die Entschädigung nach den Abs. 1 und 2 nicht neben der Entschädigung nach § 46 Abs. 1 geleistet.Bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks wird die Entschädigung nach den Absatz eins und 2 nicht neben der Entschädigung nach Paragraph 46, Absatz eins, geleistet.
  4. (4)Absatz 4Bei teilweisem Verlust des Reisegepäcks wird die Entschädigung nach den Abs. 1 und 2 für den nicht verlorenen Teil geleistet.Bei teilweisem Verlust des Reisegepäcks wird die Entschädigung nach den Absatz eins und 2 für den nicht verlorenen Teil geleistet.
  5. (5)Absatz 5Bei einer Beschädigung des Reisegepäcks, die nicht aus der verspäteten Ablieferung entstanden ist, wird die Entschädigung nach den Abs. 1 und 2 gegebenenfalls neben der Entschädigung nach § 46 Abs. 3 geleistet.Bei einer Beschädigung des Reisegepäcks, die nicht aus der verspäteten Ablieferung entstanden ist, wird die Entschädigung nach den Absatz eins und 2 gegebenenfalls neben der Entschädigung nach Paragraph 46, Absatz 3, geleistet.
  6. (6)Absatz 6Die Entschädigung nach den Abs. 1 und 2 zuzüglich der Entschädigung nach § 46 darf insgesamt nicht höher sein als die Entschädigung bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks.Die Entschädigung nach den Absatz eins und 2 zuzüglich der Entschädigung nach Paragraph 46, darf insgesamt nicht höher sein als die Entschädigung bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks.
§ 47 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
  1. (1)Absatz einsIst das Reisegepäck verspätet abgeliefert worden und weist der Berechtigte nicht nach, daß daraus ein Schaden entstanden ist, so hat die Eisenbahn die Gepäckfracht zu ersetzen.
  2. (2)Absatz 2Die Eisenbahn hat bei nachgewiesenem Schaden eine Entschädigung in der Höhe des Sechsfachen der Gepäckfracht zu leisten.
  3. (3)Absatz 3Bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks wird die Entschädigung nach den Abs. 1 und 2 nicht neben der Entschädigung nach § 46 Abs. 1 geleistet.Bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks wird die Entschädigung nach den Absatz eins und 2 nicht neben der Entschädigung nach Paragraph 46, Absatz eins, geleistet.
  4. (4)Absatz 4Bei teilweisem Verlust des Reisegepäcks wird die Entschädigung nach den Abs. 1 und 2 für den nicht verlorenen Teil geleistet.Bei teilweisem Verlust des Reisegepäcks wird die Entschädigung nach den Absatz eins und 2 für den nicht verlorenen Teil geleistet.
  5. (5)Absatz 5Bei einer Beschädigung des Reisegepäcks, die nicht aus der verspäteten Ablieferung entstanden ist, wird die Entschädigung nach den Abs. 1 und 2 gegebenenfalls neben der Entschädigung nach § 46 Abs. 3 geleistet.Bei einer Beschädigung des Reisegepäcks, die nicht aus der verspäteten Ablieferung entstanden ist, wird die Entschädigung nach den Absatz eins und 2 gegebenenfalls neben der Entschädigung nach Paragraph 46, Absatz 3, geleistet.
  6. (6)Absatz 6Die Entschädigung nach den Abs. 1 und 2 zuzüglich der Entschädigung nach § 46 darf insgesamt nicht höher sein als die Entschädigung bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks.Die Entschädigung nach den Absatz eins und 2 zuzüglich der Entschädigung nach Paragraph 46, darf insgesamt nicht höher sein als die Entschädigung bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks.
§ 47 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

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