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(2) Die Eisenbahn hat bei nachgewiesenem Schaden eine Entschädigung in der Höhe des Sechsfachen der Gepäckfracht zu leisten.
(3) Bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks wird die Entschädigung nach den Abs. 1 und 2 nicht neben der Entschädigung nach § 46 Abs. 1 geleistet.
(4) Bei teilweisem Verlust des Reisegepäcks wird die Entschädigung nach den Abs. 1 und 2 für den nicht verlorenen Teil geleistet.
(5) Bei einer Beschädigung des Reisegepäcks, die nicht aus der verspäteten Ablieferung entstanden ist, wird die Entschädigung nach den Abs. 1 und 2 gegebenenfalls neben der Entschädigung nach § 46 Abs. 3 geleistet.
(6) Die Entschädigung nach den Abs. 1 und 2 zuzüglich der Entschädigung nach § 46 darf insgesamt nicht höher sein als die Entschädigung bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks.
(2) Die Eisenbahn hat bei nachgewiesenem Schaden eine Entschädigung in der Höhe des Sechsfachen der Gepäckfracht zu leisten.
(3) Bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks wird die Entschädigung nach den Abs. 1 und 2 nicht neben der Entschädigung nach § 46 Abs. 1 geleistet.
(4) Bei teilweisem Verlust des Reisegepäcks wird die Entschädigung nach den Abs. 1 und 2 für den nicht verlorenen Teil geleistet.
(5) Bei einer Beschädigung des Reisegepäcks, die nicht aus der verspäteten Ablieferung entstanden ist, wird die Entschädigung nach den Abs. 1 und 2 gegebenenfalls neben der Entschädigung nach § 46 Abs. 3 geleistet.
(6) Die Entschädigung nach den Abs. 1 und 2 zuzüglich der Entschädigung nach § 46 darf insgesamt nicht höher sein als die Entschädigung bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks.