§ 46 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 46 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Reisegepäcks ohne weiteren Schadenersatz zu leisten,

a)

wenn die Höhe des Schadens nachgewiesen ist, eine Entschädigung in dieser Höhe bis zu einem im Tarif festzusetzenden Betrag,

b)

wenn die Höhe des Schadens nicht nachgewiesen ist, eine Entschädigung in der Höhe eines im Tarif festzusetzenden Betrags.

(2) Diese Beträge dürfen je fehlendes Kilogramm Bruttomasse oder je Gepäckstück wertmäßig nicht niedriger sein als die im Anhang A zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Beträgeseit 01.07.2013 weggefallen. Die Eisenbahn hat außerdem die Gepäckfracht, die Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung des verlorenen Reisegepäcks gezahlte Beträge zu erstatten.

(3) Die Eisenbahn hat bei Beschädigung des Reisegepäcks ohne weiteren Schadenersatz eine Entschädigung zu leisten, die der Wertminderung des Reisegepäcks entspricht. Die Entschädigung darf nicht übersteigen,

a)

wenn das gesamte Reisegepäck durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei gänzlichem Verlust zu zahlen wäre,

b)

wenn nur ein Teil des Reisegepäcks durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei Verlust des entwerteten Teiles zu zahlen wäre.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 46 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Reisegepäcks ohne weiteren Schadenersatz zu leisten,

a)

wenn die Höhe des Schadens nachgewiesen ist, eine Entschädigung in dieser Höhe bis zu einem im Tarif festzusetzenden Betrag,

b)

wenn die Höhe des Schadens nicht nachgewiesen ist, eine Entschädigung in der Höhe eines im Tarif festzusetzenden Betrags.

(2) Diese Beträge dürfen je fehlendes Kilogramm Bruttomasse oder je Gepäckstück wertmäßig nicht niedriger sein als die im Anhang A zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Beträgeseit 01.07.2013 weggefallen. Die Eisenbahn hat außerdem die Gepäckfracht, die Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung des verlorenen Reisegepäcks gezahlte Beträge zu erstatten.

(3) Die Eisenbahn hat bei Beschädigung des Reisegepäcks ohne weiteren Schadenersatz eine Entschädigung zu leisten, die der Wertminderung des Reisegepäcks entspricht. Die Entschädigung darf nicht übersteigen,

a)

wenn das gesamte Reisegepäck durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei gänzlichem Verlust zu zahlen wäre,

b)

wenn nur ein Teil des Reisegepäcks durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei Verlust des entwerteten Teiles zu zahlen wäre.

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