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Legende:
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(2) Diese Beträge dürfen je fehlendes Kilogramm Bruttomasse oder je Gepäckstück wertmäßig nicht niedriger sein als die im Anhang A zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Beträgeseit 01.07.2013 weggefallen. Die Eisenbahn hat außerdem die Gepäckfracht, die Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung des verlorenen Reisegepäcks gezahlte Beträge zu erstatten.
(3) Die Eisenbahn hat bei Beschädigung des Reisegepäcks ohne weiteren Schadenersatz eine Entschädigung zu leisten, die der Wertminderung des Reisegepäcks entspricht. Die Entschädigung darf nicht übersteigen,
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(2) Diese Beträge dürfen je fehlendes Kilogramm Bruttomasse oder je Gepäckstück wertmäßig nicht niedriger sein als die im Anhang A zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Beträgeseit 01.07.2013 weggefallen. Die Eisenbahn hat außerdem die Gepäckfracht, die Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung des verlorenen Reisegepäcks gezahlte Beträge zu erstatten.
(3) Die Eisenbahn hat bei Beschädigung des Reisegepäcks ohne weiteren Schadenersatz eine Entschädigung zu leisten, die der Wertminderung des Reisegepäcks entspricht. Die Entschädigung darf nicht übersteigen,
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