§ 45 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 45 EBG (1weggefallen) Der Berechtigte kann ein Gepäckstück ohne weiteren Nachweis als verloren betrachten, wenn es nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Beförderungsfrist abgeliefert oder zu seiner Verfügung bereitgestellt worden istseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Wird ein für verloren gehaltenes Gepäckstück gefunden, so hat die Eisenbahn den Berechtigten zu benachrichtigen, wenn seine Anschrift bekannt ist oder sich ermitteln läßt.

(3) Der Berechtigte kann innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Benachrichtigung verlangen, daß das Gepäckstück in einem inländischen Bahnhof an ihn abgeliefert wird. In diesem Fall hat er die Kosten für die Beförderung des Gepäckstücks vom Versandbahnhof bis zu dem Bahnhof zu zahlen, in dem das Gepäckstück abgeliefert wird, und die erhaltene Entschädigung, abzüglich der ihm erstatteten, in dieser Entschädigung enthaltenen Kosten, zurückzuzahlen. Er behält jedoch seine Ansprüche auf Entschädigung wegen verspäteter Ablieferung nach § 47.

(4) Ist das gefundene Gepäckstück innerhalb von 30 Tagen nicht zurückverlangt worden oder hat der Berechtigte nicht ermittelt werden können, so erwirbt die Eisenbahn das Eigentum an diesem Gepäckstück.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 45 EBG (1weggefallen) Der Berechtigte kann ein Gepäckstück ohne weiteren Nachweis als verloren betrachten, wenn es nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Beförderungsfrist abgeliefert oder zu seiner Verfügung bereitgestellt worden istseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Wird ein für verloren gehaltenes Gepäckstück gefunden, so hat die Eisenbahn den Berechtigten zu benachrichtigen, wenn seine Anschrift bekannt ist oder sich ermitteln läßt.

(3) Der Berechtigte kann innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Benachrichtigung verlangen, daß das Gepäckstück in einem inländischen Bahnhof an ihn abgeliefert wird. In diesem Fall hat er die Kosten für die Beförderung des Gepäckstücks vom Versandbahnhof bis zu dem Bahnhof zu zahlen, in dem das Gepäckstück abgeliefert wird, und die erhaltene Entschädigung, abzüglich der ihm erstatteten, in dieser Entschädigung enthaltenen Kosten, zurückzuzahlen. Er behält jedoch seine Ansprüche auf Entschädigung wegen verspäteter Ablieferung nach § 47.

(4) Ist das gefundene Gepäckstück innerhalb von 30 Tagen nicht zurückverlangt worden oder hat der Berechtigte nicht ermittelt werden können, so erwirbt die Eisenbahn das Eigentum an diesem Gepäckstück.

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