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(2) Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, sofern der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung durch ein Verschulden des Reisenden, eine nicht von der Eisenbahn verschuldete Anweisung des Reisenden, besondere Mängel des Reisegepäcks oder Umstände verursacht worden ist, welche die Eisenbahn nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte.
(3) Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, sofern der Verlust oder die Beschädigung aus der mit einer oder mehreren der folgenden Tatsachen verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist:
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(4) Der Beweis, daß der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung durch eine der in Abs. 2 angeführten Tatsachen verursacht worden ist, obliegt der Eisenbahn.
(5) Legt die Eisenbahn dar, daß der Verlust oder die Beschädigung nach den Umständen des Falles aus einer oder mehreren der in Abs. 3 angeführten besonderen Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden daraus entstanden ist. Der Berechtigte hat jedoch das Recht nachzuweisen, daß der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren entstanden ist.
(2) Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, sofern der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung durch ein Verschulden des Reisenden, eine nicht von der Eisenbahn verschuldete Anweisung des Reisenden, besondere Mängel des Reisegepäcks oder Umstände verursacht worden ist, welche die Eisenbahn nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte.
(3) Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, sofern der Verlust oder die Beschädigung aus der mit einer oder mehreren der folgenden Tatsachen verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist:
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(4) Der Beweis, daß der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung durch eine der in Abs. 2 angeführten Tatsachen verursacht worden ist, obliegt der Eisenbahn.
(5) Legt die Eisenbahn dar, daß der Verlust oder die Beschädigung nach den Umständen des Falles aus einer oder mehreren der in Abs. 3 angeführten besonderen Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden daraus entstanden ist. Der Berechtigte hat jedoch das Recht nachzuweisen, daß der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren entstanden ist.