§ 44 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Eisenbahn haftet für den Schaden, der aus dem gänzlichen oder einem teilweisen Verlust oder aus einer Beschädigung des Reisegepäcks in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung sowie aus der verspäteten Ablieferung entstanden ist.
  2. (2)Absatz 2Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, sofern der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung durch ein Verschulden des Reisenden, eine nicht von der Eisenbahn verschuldete Anweisung des Reisenden, besondere Mängel des Reisegepäcks oder Umstände verursacht worden ist, welche die Eisenbahn nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte.
  3. (3)Absatz 3Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, sofern der Verlust oder die Beschädigung aus der mit einer oder mehreren der folgenden Tatsachen verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist:
    1. a)Litera aFehlen oder Mängel der Verpackung;
    2. b)Litera bnatürliche Beschaffenheit des Reisegepäcks;
    3. c)Litera cAufgabe von Gegenständen, die von der Beförderung als Reisegepäck ausgeschlossen sind.
  4. (4)Absatz 4Der Beweis, daß der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung durch eine der in Abs. 2 angeführten Tatsachen verursacht worden ist, obliegt der Eisenbahn.Der Beweis, daß der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung durch eine der in Absatz 2, angeführten Tatsachen verursacht worden ist, obliegt der Eisenbahn.
  5. (5)Absatz 5Legt die Eisenbahn dar, daß der Verlust oder die Beschädigung nach den Umständen des Falles aus einer oder mehreren der in Abs. 3 angeführten besonderen Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden daraus entstanden ist. Der Berechtigte hat jedoch das Recht nachzuweisen, daß der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren entstanden ist.Legt die Eisenbahn dar, daß der Verlust oder die Beschädigung nach den Umständen des Falles aus einer oder mehreren der in Absatz 3, angeführten besonderen Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden daraus entstanden ist. Der Berechtigte hat jedoch das Recht nachzuweisen, daß der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren entstanden ist.
§ 44 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
  1. (1)Absatz einsDie Eisenbahn haftet für den Schaden, der aus dem gänzlichen oder einem teilweisen Verlust oder aus einer Beschädigung des Reisegepäcks in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung sowie aus der verspäteten Ablieferung entstanden ist.
  2. (2)Absatz 2Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, sofern der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung durch ein Verschulden des Reisenden, eine nicht von der Eisenbahn verschuldete Anweisung des Reisenden, besondere Mängel des Reisegepäcks oder Umstände verursacht worden ist, welche die Eisenbahn nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte.
  3. (3)Absatz 3Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, sofern der Verlust oder die Beschädigung aus der mit einer oder mehreren der folgenden Tatsachen verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist:
    1. a)Litera aFehlen oder Mängel der Verpackung;
    2. b)Litera bnatürliche Beschaffenheit des Reisegepäcks;
    3. c)Litera cAufgabe von Gegenständen, die von der Beförderung als Reisegepäck ausgeschlossen sind.
  4. (4)Absatz 4Der Beweis, daß der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung durch eine der in Abs. 2 angeführten Tatsachen verursacht worden ist, obliegt der Eisenbahn.Der Beweis, daß der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung durch eine der in Absatz 2, angeführten Tatsachen verursacht worden ist, obliegt der Eisenbahn.
  5. (5)Absatz 5Legt die Eisenbahn dar, daß der Verlust oder die Beschädigung nach den Umständen des Falles aus einer oder mehreren der in Abs. 3 angeführten besonderen Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden daraus entstanden ist. Der Berechtigte hat jedoch das Recht nachzuweisen, daß der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren entstanden ist.Legt die Eisenbahn dar, daß der Verlust oder die Beschädigung nach den Umständen des Falles aus einer oder mehreren der in Absatz 3, angeführten besonderen Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden daraus entstanden ist. Der Berechtigte hat jedoch das Recht nachzuweisen, daß der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren entstanden ist.
§ 44 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

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