§ 43 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
Paragraph 43,

Für die Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer Beschädigung des Reisegepäcks gilt § 93 § 43 EBGsinngemäß (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. Für die Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer Beschädigung des Reisegepäcks gilt Paragraph 93, sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
Paragraph 43,

Für die Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer Beschädigung des Reisegepäcks gilt § 93 § 43 EBGsinngemäß (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. Für die Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer Beschädigung des Reisegepäcks gilt Paragraph 93, sinngemäß.

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