§ 41 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 41 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat Reisegepäck, das nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der Beförderungsfrist abgenommen wird, auf Lager zu nehmen; sie kann dafür Lagergeld und die sonstigen durch das Lagern verursachten Kosten erhebenseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Die Eisenbahn kann Reisegepäck 90 Tage nach Ablauf der Beförderungsfrist oder, wenn längeres Lagern den Wert des Reisegepäcks unverhältnismäßig mindern oder dieser Wert die Kosten des Lagerns nicht decken würde, schon früher bestmöglich verkaufen.

(3) Die Eisenbahn darf Reisegepäck, für das Zoll- oder sonstige Rechtsvorschriften zu erfüllen sind, vor dieser Erfüllung nicht verkaufen.

(4) Die Eisenbahn hat den Berechtigten, sofern es möglich ist, vom bevorstehenden Verkauf des Reisegepäcks rechtzeitig zu benachrichtigen. Die Eisenbahn kann für den Verkauf eine Nebengebühr und alle durch den Verkauf verursachten Kosten erheben.

(5) Die Eisenbahn hat den Berechtigten, sofern es möglich ist, vom bewirkten Verkauf unverzüglich zu benachrichtigen. Sie hat dem Berechtigten den Verkaufserlös nach Abzug der aushaftenden Beträge zur Verfügung zu stellen. Der Berechtigte hat ungedeckte Beträge nachzuzahlen, sofern der Verkaufserlös zur Deckung der aushaftenden Beträge nicht ausreicht oder die Eisenbahn das Reisegepäck auf Grund von Rechtsvorschriften einer Behörde übergeben oder vernichtet hat oder aus sonstigen Gründen nicht verwerten kann. Ist die Auszahlung an den Berechtigten nicht möglich gewesen, so erwirbt die Eisenbahn drei Jahre nach dem Verkauf das Eigentum am Verkaufserlös.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 41 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat Reisegepäck, das nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der Beförderungsfrist abgenommen wird, auf Lager zu nehmen; sie kann dafür Lagergeld und die sonstigen durch das Lagern verursachten Kosten erhebenseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Die Eisenbahn kann Reisegepäck 90 Tage nach Ablauf der Beförderungsfrist oder, wenn längeres Lagern den Wert des Reisegepäcks unverhältnismäßig mindern oder dieser Wert die Kosten des Lagerns nicht decken würde, schon früher bestmöglich verkaufen.

(3) Die Eisenbahn darf Reisegepäck, für das Zoll- oder sonstige Rechtsvorschriften zu erfüllen sind, vor dieser Erfüllung nicht verkaufen.

(4) Die Eisenbahn hat den Berechtigten, sofern es möglich ist, vom bevorstehenden Verkauf des Reisegepäcks rechtzeitig zu benachrichtigen. Die Eisenbahn kann für den Verkauf eine Nebengebühr und alle durch den Verkauf verursachten Kosten erheben.

(5) Die Eisenbahn hat den Berechtigten, sofern es möglich ist, vom bewirkten Verkauf unverzüglich zu benachrichtigen. Sie hat dem Berechtigten den Verkaufserlös nach Abzug der aushaftenden Beträge zur Verfügung zu stellen. Der Berechtigte hat ungedeckte Beträge nachzuzahlen, sofern der Verkaufserlös zur Deckung der aushaftenden Beträge nicht ausreicht oder die Eisenbahn das Reisegepäck auf Grund von Rechtsvorschriften einer Behörde übergeben oder vernichtet hat oder aus sonstigen Gründen nicht verwerten kann. Ist die Auszahlung an den Berechtigten nicht möglich gewesen, so erwirbt die Eisenbahn drei Jahre nach dem Verkauf das Eigentum am Verkaufserlös.

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