§ 40 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Eisenbahn hat dem Berechtigten das Reisegepäck gegen Rückgabe des Gepäckscheins und gegen Zahlung der noch offenen Forderungen der Eisenbahn im Bestimmungsbahnhof abzuliefern. Berechtigt ist der Inhaber des Gepäckscheins oder derjenige, der seine Berechtigung in anderer Weise darlegt und eine Sicherheit hinterlegt.
  2. (2)Absatz 2Der Ablieferung des Reisegepäcks an den Berechtigten stehen gleich
    1. a)Litera adie Übergabe an die Finanzverwaltung in ihren Abfertigungs- und Lagerräumen, sofern diese nicht unter der Obhut der Eisenbahn stehen, oder
    2. b)Litera bdie Auflagernahme durch die Eisenbahn.
  3. (3)Absatz 3Liefert die Eisenbahn Reisegepäck beim Zug ab, so hat sie die Bestimmungen über die Abnahme durch die Berechtigten im Tarif festzusetzen.
  4. (4)Absatz 4Die Eisenbahn hat auf Verlangen des Berechtigten das Reisegepäck in seiner Gegenwart zu prüfen, um einen von ihm behaupteten Schaden festzustellen. Leistet die Eisenbahn diesem Verlangen nicht Folge, so kann der Berechtigte die Abnahme des Reisegepäcks verweigern.
  5. (5)Absatz 5Die Eisenbahn hat auf Verlangen des Berechtigten die Masse des Reisegepäcks, sofern für dieses keine Einheitsmasse festgesetzt ist, bei der Ablieferung festzustellen; sie kann dafür eine Nebengebühr erheben.
  6. (6)Absatz 6Die Eisenbahn hat dem Berechtigten auf Verlangen zu bescheinigen, daß ihm nach Ablauf der Beförderungsfrist das Reisegepäck nicht abgeliefert werden konnte, und ihm die Kosten für den vergeblichen Versuch der Abnahme zu ersetzen.
  7. (7)Absatz 7Fehlen bei der Ablieferung einzelne Gepäckstücke, so hat die Eisenbahn dem Berechtigten die unvollständige Ablieferung zu bescheinigen.
§ 40 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
  1. (1)Absatz einsDie Eisenbahn hat dem Berechtigten das Reisegepäck gegen Rückgabe des Gepäckscheins und gegen Zahlung der noch offenen Forderungen der Eisenbahn im Bestimmungsbahnhof abzuliefern. Berechtigt ist der Inhaber des Gepäckscheins oder derjenige, der seine Berechtigung in anderer Weise darlegt und eine Sicherheit hinterlegt.
  2. (2)Absatz 2Der Ablieferung des Reisegepäcks an den Berechtigten stehen gleich
    1. a)Litera adie Übergabe an die Finanzverwaltung in ihren Abfertigungs- und Lagerräumen, sofern diese nicht unter der Obhut der Eisenbahn stehen, oder
    2. b)Litera bdie Auflagernahme durch die Eisenbahn.
  3. (3)Absatz 3Liefert die Eisenbahn Reisegepäck beim Zug ab, so hat sie die Bestimmungen über die Abnahme durch die Berechtigten im Tarif festzusetzen.
  4. (4)Absatz 4Die Eisenbahn hat auf Verlangen des Berechtigten das Reisegepäck in seiner Gegenwart zu prüfen, um einen von ihm behaupteten Schaden festzustellen. Leistet die Eisenbahn diesem Verlangen nicht Folge, so kann der Berechtigte die Abnahme des Reisegepäcks verweigern.
  5. (5)Absatz 5Die Eisenbahn hat auf Verlangen des Berechtigten die Masse des Reisegepäcks, sofern für dieses keine Einheitsmasse festgesetzt ist, bei der Ablieferung festzustellen; sie kann dafür eine Nebengebühr erheben.
  6. (6)Absatz 6Die Eisenbahn hat dem Berechtigten auf Verlangen zu bescheinigen, daß ihm nach Ablauf der Beförderungsfrist das Reisegepäck nicht abgeliefert werden konnte, und ihm die Kosten für den vergeblichen Versuch der Abnahme zu ersetzen.
  7. (7)Absatz 7Fehlen bei der Ablieferung einzelne Gepäckstücke, so hat die Eisenbahn dem Berechtigten die unvollständige Ablieferung zu bescheinigen.
§ 40 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

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