Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Ablieferung des Reisegepäcks an den Berechtigten stehen gleich
|
| |||||||||
|
|
(3) Liefert die Eisenbahn Reisegepäck beim Zug ab, so hat sie die Bestimmungen über die Abnahme durch die Berechtigten im Tarif festzusetzen.
(4) Die Eisenbahn hat auf Verlangen des Berechtigten das Reisegepäck in seiner Gegenwart zu prüfen, um einen von ihm behaupteten Schaden festzustellen. Leistet die Eisenbahn diesem Verlangen nicht Folge, so kann der Berechtigte die Abnahme des Reisegepäcks verweigern.
(5) Die Eisenbahn hat auf Verlangen des Berechtigten die Masse des Reisegepäcks, sofern für dieses keine Einheitsmasse festgesetzt ist, bei der Ablieferung festzustellen; sie kann dafür eine Nebengebühr erheben.
(6) Die Eisenbahn hat dem Berechtigten auf Verlangen zu bescheinigen, daß ihm nach Ablauf der Beförderungsfrist das Reisegepäck nicht abgeliefert werden konnte, und ihm die Kosten für den vergeblichen Versuch der Abnahme zu ersetzen.
(7) Fehlen bei der Ablieferung einzelne Gepäckstücke, so hat die Eisenbahn dem Berechtigten die unvollständige Ablieferung zu bescheinigen.
(2) Der Ablieferung des Reisegepäcks an den Berechtigten stehen gleich
|
| |||||||||
|
|
(3) Liefert die Eisenbahn Reisegepäck beim Zug ab, so hat sie die Bestimmungen über die Abnahme durch die Berechtigten im Tarif festzusetzen.
(4) Die Eisenbahn hat auf Verlangen des Berechtigten das Reisegepäck in seiner Gegenwart zu prüfen, um einen von ihm behaupteten Schaden festzustellen. Leistet die Eisenbahn diesem Verlangen nicht Folge, so kann der Berechtigte die Abnahme des Reisegepäcks verweigern.
(5) Die Eisenbahn hat auf Verlangen des Berechtigten die Masse des Reisegepäcks, sofern für dieses keine Einheitsmasse festgesetzt ist, bei der Ablieferung festzustellen; sie kann dafür eine Nebengebühr erheben.
(6) Die Eisenbahn hat dem Berechtigten auf Verlangen zu bescheinigen, daß ihm nach Ablauf der Beförderungsfrist das Reisegepäck nicht abgeliefert werden konnte, und ihm die Kosten für den vergeblichen Versuch der Abnahme zu ersetzen.
(7) Fehlen bei der Ablieferung einzelne Gepäckstücke, so hat die Eisenbahn dem Berechtigten die unvollständige Ablieferung zu bescheinigen.