§ 40 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 40 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat dem Berechtigten das Reisegepäck gegen Rückgabe des Gepäckscheins und gegen Zahlung der noch offenen Forderungen der Eisenbahn im Bestimmungsbahnhof abzuliefernseit 01.07.2013 weggefallen. Berechtigt ist der Inhaber des Gepäckscheins oder derjenige, der seine Berechtigung in anderer Weise darlegt und eine Sicherheit hinterlegt.

(2) Der Ablieferung des Reisegepäcks an den Berechtigten stehen gleich

a)

die Übergabe an die Finanzverwaltung in ihren Abfertigungs- und Lagerräumen, sofern diese nicht unter der Obhut der Eisenbahn stehen, oder

b)

die Auflagernahme durch die Eisenbahn.

(3) Liefert die Eisenbahn Reisegepäck beim Zug ab, so hat sie die Bestimmungen über die Abnahme durch die Berechtigten im Tarif festzusetzen.

(4) Die Eisenbahn hat auf Verlangen des Berechtigten das Reisegepäck in seiner Gegenwart zu prüfen, um einen von ihm behaupteten Schaden festzustellen. Leistet die Eisenbahn diesem Verlangen nicht Folge, so kann der Berechtigte die Abnahme des Reisegepäcks verweigern.

(5) Die Eisenbahn hat auf Verlangen des Berechtigten die Masse des Reisegepäcks, sofern für dieses keine Einheitsmasse festgesetzt ist, bei der Ablieferung festzustellen; sie kann dafür eine Nebengebühr erheben.

(6) Die Eisenbahn hat dem Berechtigten auf Verlangen zu bescheinigen, daß ihm nach Ablauf der Beförderungsfrist das Reisegepäck nicht abgeliefert werden konnte, und ihm die Kosten für den vergeblichen Versuch der Abnahme zu ersetzen.

(7) Fehlen bei der Ablieferung einzelne Gepäckstücke, so hat die Eisenbahn dem Berechtigten die unvollständige Ablieferung zu bescheinigen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 40 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat dem Berechtigten das Reisegepäck gegen Rückgabe des Gepäckscheins und gegen Zahlung der noch offenen Forderungen der Eisenbahn im Bestimmungsbahnhof abzuliefernseit 01.07.2013 weggefallen. Berechtigt ist der Inhaber des Gepäckscheins oder derjenige, der seine Berechtigung in anderer Weise darlegt und eine Sicherheit hinterlegt.

(2) Der Ablieferung des Reisegepäcks an den Berechtigten stehen gleich

a)

die Übergabe an die Finanzverwaltung in ihren Abfertigungs- und Lagerräumen, sofern diese nicht unter der Obhut der Eisenbahn stehen, oder

b)

die Auflagernahme durch die Eisenbahn.

(3) Liefert die Eisenbahn Reisegepäck beim Zug ab, so hat sie die Bestimmungen über die Abnahme durch die Berechtigten im Tarif festzusetzen.

(4) Die Eisenbahn hat auf Verlangen des Berechtigten das Reisegepäck in seiner Gegenwart zu prüfen, um einen von ihm behaupteten Schaden festzustellen. Leistet die Eisenbahn diesem Verlangen nicht Folge, so kann der Berechtigte die Abnahme des Reisegepäcks verweigern.

(5) Die Eisenbahn hat auf Verlangen des Berechtigten die Masse des Reisegepäcks, sofern für dieses keine Einheitsmasse festgesetzt ist, bei der Ablieferung festzustellen; sie kann dafür eine Nebengebühr erheben.

(6) Die Eisenbahn hat dem Berechtigten auf Verlangen zu bescheinigen, daß ihm nach Ablauf der Beförderungsfrist das Reisegepäck nicht abgeliefert werden konnte, und ihm die Kosten für den vergeblichen Versuch der Abnahme zu ersetzen.

(7) Fehlen bei der Ablieferung einzelne Gepäckstücke, so hat die Eisenbahn dem Berechtigten die unvollständige Ablieferung zu bescheinigen.

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