§ 39 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
Der Reisende hat die Zoll- und die sonstigen Rechtsvorschriften für sein Reisegepäck zu erfüllen und bei der Untersuchung seines Reisegepäcks auf Verlangen anwesend zu sein§ 39 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. Ist der Reisende nicht anwesend, so kann die Eisenbahn für die Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften gegen Ersatz ihrer Auslagen und Erhebung einer Nebengebühr sorgen. Die Eisenbahn haftet dem Reisenden gegenüber nicht für den Schaden, der daraus entstanden ist, daß der Reisende diese Bestimmungen nicht beachtet hat.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
Der Reisende hat die Zoll- und die sonstigen Rechtsvorschriften für sein Reisegepäck zu erfüllen und bei der Untersuchung seines Reisegepäcks auf Verlangen anwesend zu sein§ 39 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. Ist der Reisende nicht anwesend, so kann die Eisenbahn für die Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften gegen Ersatz ihrer Auslagen und Erhebung einer Nebengebühr sorgen. Die Eisenbahn haftet dem Reisenden gegenüber nicht für den Schaden, der daraus entstanden ist, daß der Reisende diese Bestimmungen nicht beachtet hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten