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(2) Die Eisenbahn kann Zuschlagsfristen im Tarif festsetzen
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(3) Die Beförderungsfrist wird um die Dauer des Aufenthalts verlängert, der ohne Verschulden der Eisenbahn verursacht wird
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(4) Ursache und Dauer der Verlängerung der Beförderungsfrist müssen dem Berechtigten auf Verlangen bescheinigt werden.
(5) Würde die Beförderungsfrist nach Schluß der Dienststunden des Bestimmungsbahnhofs ablaufen, so endet sie eine Stunde nach dem darauffolgenden Dienstbeginn.
(6) Die Beförderungsfrist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf
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(2) Die Eisenbahn kann Zuschlagsfristen im Tarif festsetzen
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(3) Die Beförderungsfrist wird um die Dauer des Aufenthalts verlängert, der ohne Verschulden der Eisenbahn verursacht wird
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(4) Ursache und Dauer der Verlängerung der Beförderungsfrist müssen dem Berechtigten auf Verlangen bescheinigt werden.
(5) Würde die Beförderungsfrist nach Schluß der Dienststunden des Bestimmungsbahnhofs ablaufen, so endet sie eine Stunde nach dem darauffolgenden Dienstbeginn.
(6) Die Beförderungsfrist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf
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