§ 37 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSofern die Eisenbahn kürzere Fristen im Tarif nicht festgesetzt hat, beträgt die Beförderungsfrist 24 Stunden und beginnt mit der Annahme des Reisegepäcks.
  2. (2)Absatz 2Die Eisenbahn kann Zuschlagsfristen im Tarif festsetzen
    1. a)Litera afür die Beförderung von Reisegepäck, das außerhalb von Bahnhöfen angenommen oder abgeliefert wird,
    2. b)Litera bfür die Beförderung von Reisegepäck
      1. 1.Ziffer einsüber Nebenbahnen,
      2. 2.Ziffer 2in bestimmten Verkehrsverbindungen über Hauptbahnen.
  3. (3)Absatz 3Die Beförderungsfrist wird um die Dauer des Aufenthalts verlängert, der ohne Verschulden der Eisenbahn verursacht wird
    1. a)Litera adurch das Prüfen nach § 33 Abs. 2,durch das Prüfen nach Paragraph 33, Absatz 2,,
    2. b)Litera bdurch zoll- und sonstige verwaltungsbehördliche Behandlungen,
    3. c)Litera cdurch besondere Maßnahmen für das Reisegepäck oder
    4. d)Litera ddurch jede Betriebsunterbrechung, die den Beginn oder die Fortsetzung der Beförderung vorübergehend behindert.
  4. (4)Absatz 4Ursache und Dauer der Verlängerung der Beförderungsfrist müssen dem Berechtigten auf Verlangen bescheinigt werden.
  5. (5)Absatz 5Würde die Beförderungsfrist nach Schluß der Dienststunden des Bestimmungsbahnhofs ablaufen, so endet sie eine Stunde nach dem darauffolgenden Dienstbeginn.
  6. (6)Absatz 6Die Beförderungsfrist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf
    1. a)Litera adas Reisegepäck zur Abnahme im Bestimmungsbahnhof bereitgestellt worden ist oder
    2. b)Litera bdas Reisegepäck an der in § 38 Abs. 2 vorgesehenen Stelle abgeliefert worden ist; konnte das zugeführte Reisegepäck aus Gründen, die der Berechtigte zu vertreten hat, nicht abgeliefert werden, so ist die Beförderungsfrist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Ablieferung versucht worden ist.das Reisegepäck an der in Paragraph 38, Absatz 2, vorgesehenen Stelle abgeliefert worden ist; konnte das zugeführte Reisegepäck aus Gründen, die der Berechtigte zu vertreten hat, nicht abgeliefert werden, so ist die Beförderungsfrist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Ablieferung versucht worden ist.
§ 37 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
  1. (1)Absatz einsSofern die Eisenbahn kürzere Fristen im Tarif nicht festgesetzt hat, beträgt die Beförderungsfrist 24 Stunden und beginnt mit der Annahme des Reisegepäcks.
  2. (2)Absatz 2Die Eisenbahn kann Zuschlagsfristen im Tarif festsetzen
    1. a)Litera afür die Beförderung von Reisegepäck, das außerhalb von Bahnhöfen angenommen oder abgeliefert wird,
    2. b)Litera bfür die Beförderung von Reisegepäck
      1. 1.Ziffer einsüber Nebenbahnen,
      2. 2.Ziffer 2in bestimmten Verkehrsverbindungen über Hauptbahnen.
  3. (3)Absatz 3Die Beförderungsfrist wird um die Dauer des Aufenthalts verlängert, der ohne Verschulden der Eisenbahn verursacht wird
    1. a)Litera adurch das Prüfen nach § 33 Abs. 2,durch das Prüfen nach Paragraph 33, Absatz 2,,
    2. b)Litera bdurch zoll- und sonstige verwaltungsbehördliche Behandlungen,
    3. c)Litera cdurch besondere Maßnahmen für das Reisegepäck oder
    4. d)Litera ddurch jede Betriebsunterbrechung, die den Beginn oder die Fortsetzung der Beförderung vorübergehend behindert.
  4. (4)Absatz 4Ursache und Dauer der Verlängerung der Beförderungsfrist müssen dem Berechtigten auf Verlangen bescheinigt werden.
  5. (5)Absatz 5Würde die Beförderungsfrist nach Schluß der Dienststunden des Bestimmungsbahnhofs ablaufen, so endet sie eine Stunde nach dem darauffolgenden Dienstbeginn.
  6. (6)Absatz 6Die Beförderungsfrist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf
    1. a)Litera adas Reisegepäck zur Abnahme im Bestimmungsbahnhof bereitgestellt worden ist oder
    2. b)Litera bdas Reisegepäck an der in § 38 Abs. 2 vorgesehenen Stelle abgeliefert worden ist; konnte das zugeführte Reisegepäck aus Gründen, die der Berechtigte zu vertreten hat, nicht abgeliefert werden, so ist die Beförderungsfrist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Ablieferung versucht worden ist.das Reisegepäck an der in Paragraph 38, Absatz 2, vorgesehenen Stelle abgeliefert worden ist; konnte das zugeführte Reisegepäck aus Gründen, die der Berechtigte zu vertreten hat, nicht abgeliefert werden, so ist die Beförderungsfrist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Ablieferung versucht worden ist.
§ 37 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

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