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Legende:
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(2) Die Angaben des Gepäckscheins sind für die Beförderung maßgebend.
(3) Die Eisenbahn hat im Gepäckschein den Versandbahnhof, den Bestimmungsbahnhof, den Tag und die Stunde der Annahme, die Zahl der Gepäckstücke sowie die Gepäckfracht, die Nebengebühren und die sonstigen Kosten anzugeben; sie kann Ausnahmen im Tarif vorsehen.
(4) Der Reisende hat bei der Übernahme des Gepäckscheins zu prüfen, ob dieser seinen Angaben entsprechend ausgefertigt ist.
(2) Die Angaben des Gepäckscheins sind für die Beförderung maßgebend.
(3) Die Eisenbahn hat im Gepäckschein den Versandbahnhof, den Bestimmungsbahnhof, den Tag und die Stunde der Annahme, die Zahl der Gepäckstücke sowie die Gepäckfracht, die Nebengebühren und die sonstigen Kosten anzugeben; sie kann Ausnahmen im Tarif vorsehen.
(4) Der Reisende hat bei der Übernahme des Gepäckscheins zu prüfen, ob dieser seinen Angaben entsprechend ausgefertigt ist.