§ 35 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Eisenbahn hat dem Reisenden bei der Aufgabe des Reisegepäcks einen Gepäckschein zu übergeben.
  2. (2)Absatz 2Die Angaben des Gepäckscheins sind für die Beförderung maßgebend.
  3. (3)Absatz 3Die Eisenbahn hat im Gepäckschein den Versandbahnhof, den Bestimmungsbahnhof, den Tag und die Stunde der Annahme, die Zahl der Gepäckstücke sowie die Gepäckfracht, die Nebengebühren und die sonstigen Kosten anzugeben; sie kann Ausnahmen im Tarif vorsehen.
  4. (4)Absatz 4Der Reisende hat bei der Übernahme des Gepäckscheins zu prüfen, ob dieser seinen Angaben entsprechend ausgefertigt ist.
§ 35 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
  1. (1)Absatz einsDie Eisenbahn hat dem Reisenden bei der Aufgabe des Reisegepäcks einen Gepäckschein zu übergeben.
  2. (2)Absatz 2Die Angaben des Gepäckscheins sind für die Beförderung maßgebend.
  3. (3)Absatz 3Die Eisenbahn hat im Gepäckschein den Versandbahnhof, den Bestimmungsbahnhof, den Tag und die Stunde der Annahme, die Zahl der Gepäckstücke sowie die Gepäckfracht, die Nebengebühren und die sonstigen Kosten anzugeben; sie kann Ausnahmen im Tarif vorsehen.
  4. (4)Absatz 4Der Reisende hat bei der Übernahme des Gepäckscheins zu prüfen, ob dieser seinen Angaben entsprechend ausgefertigt ist.
§ 35 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten