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Frachtzuschläge
§ 33 EBG (1weggefallen) Der Reisende haftet für alle Folgen der Nichtbeachtung der §§ 30, 31 und 32seit 01.07.2013 weggefallen.
(2) Die Eisenbahn kann bei begründeter Vermutung prüfen, ob der Inhalt der Gepäckstücke den Rechtsvorschriften und Tarifen entspricht. Entspricht der Inhalt der Gepäckstücke den Rechtsvorschriften und Tarifen nicht, so kann die Eisenbahn das Reisegepäck von der Beförderung ausschließen und die Kosten der Prüfung vom Reisenden erheben. Die Eisenbahn hat den Reisenden einzuladen, beim Prüfen anwesend zu sein. Erscheint der Reisende nicht oder ist er nicht unverzüglich zu erreichen, so hat die Eisenbahn zwei Zeugen beizuziehen.
(3) Die Eisenbahn kann bei Nichtbeachtung der §§ 30 und 31 vom Reisenden einen im Tarif festzusetzenden Frachtzuschlag erheben.
Frachtzuschläge
§ 33 EBG (1weggefallen) Der Reisende haftet für alle Folgen der Nichtbeachtung der §§ 30, 31 und 32seit 01.07.2013 weggefallen.
(2) Die Eisenbahn kann bei begründeter Vermutung prüfen, ob der Inhalt der Gepäckstücke den Rechtsvorschriften und Tarifen entspricht. Entspricht der Inhalt der Gepäckstücke den Rechtsvorschriften und Tarifen nicht, so kann die Eisenbahn das Reisegepäck von der Beförderung ausschließen und die Kosten der Prüfung vom Reisenden erheben. Die Eisenbahn hat den Reisenden einzuladen, beim Prüfen anwesend zu sein. Erscheint der Reisende nicht oder ist er nicht unverzüglich zu erreichen, so hat die Eisenbahn zwei Zeugen beizuziehen.
(3) Die Eisenbahn kann bei Nichtbeachtung der §§ 30 und 31 vom Reisenden einen im Tarif festzusetzenden Frachtzuschlag erheben.