§ 32 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 32 EBG (1weggefallen) Der Reisende hat einen Gegenstand, der eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, daß er gegen gänzlichen oder teilweisen Verlust und gegen Beschädigung während der Beförderung geschützt ist und weder Personen verletzen noch Betriebsmittel oder andere Gegenstände beschädigen kannseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Die Eisenbahn kann die Annahme von Gegenständen, die eine Verpackung erfordern, jedoch unverpackt oder mangelhaft verpackt sind, oder die offensichtlich beschädigt sind, verweigern. Werden sie dennoch zur Beförderung angenommen, so kann die Eisenbahn einen entsprechenden Vermerk in den Gepäckschein aufnehmen. Nimmt der Reisende den Gepäckschein mit einem solchen Vermerk an, so gilt dies als Beweis dafür, daß der Reisende die Richtigkeit dieses Vermerks anerkannt hat.

(3) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die Kennzeichnung der Gepäckstücke im Tarif festsetzen und die Annahme von Gegenständen ohne die vorgesehene Kennzeichnung verweigern.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 32 EBG (1weggefallen) Der Reisende hat einen Gegenstand, der eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, daß er gegen gänzlichen oder teilweisen Verlust und gegen Beschädigung während der Beförderung geschützt ist und weder Personen verletzen noch Betriebsmittel oder andere Gegenstände beschädigen kannseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Die Eisenbahn kann die Annahme von Gegenständen, die eine Verpackung erfordern, jedoch unverpackt oder mangelhaft verpackt sind, oder die offensichtlich beschädigt sind, verweigern. Werden sie dennoch zur Beförderung angenommen, so kann die Eisenbahn einen entsprechenden Vermerk in den Gepäckschein aufnehmen. Nimmt der Reisende den Gepäckschein mit einem solchen Vermerk an, so gilt dies als Beweis dafür, daß der Reisende die Richtigkeit dieses Vermerks anerkannt hat.

(3) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die Kennzeichnung der Gepäckstücke im Tarif festsetzen und die Annahme von Gegenständen ohne die vorgesehene Kennzeichnung verweigern.

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