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(2) Die Eisenbahn kann die Annahme von Gegenständen, die eine Verpackung erfordern, jedoch unverpackt oder mangelhaft verpackt sind, oder die offensichtlich beschädigt sind, verweigern. Werden sie dennoch zur Beförderung angenommen, so kann die Eisenbahn einen entsprechenden Vermerk in den Gepäckschein aufnehmen. Nimmt der Reisende den Gepäckschein mit einem solchen Vermerk an, so gilt dies als Beweis dafür, daß der Reisende die Richtigkeit dieses Vermerks anerkannt hat.
(3) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die Kennzeichnung der Gepäckstücke im Tarif festsetzen und die Annahme von Gegenständen ohne die vorgesehene Kennzeichnung verweigern.
(2) Die Eisenbahn kann die Annahme von Gegenständen, die eine Verpackung erfordern, jedoch unverpackt oder mangelhaft verpackt sind, oder die offensichtlich beschädigt sind, verweigern. Werden sie dennoch zur Beförderung angenommen, so kann die Eisenbahn einen entsprechenden Vermerk in den Gepäckschein aufnehmen. Nimmt der Reisende den Gepäckschein mit einem solchen Vermerk an, so gilt dies als Beweis dafür, daß der Reisende die Richtigkeit dieses Vermerks anerkannt hat.
(3) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die Kennzeichnung der Gepäckstücke im Tarif festsetzen und die Annahme von Gegenständen ohne die vorgesehene Kennzeichnung verweigern.