§ 31 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
Paragraph 31,

Von der Beförderung sind ausgeschlossen

  1. a)Litera aGegenstände, deren Beförderung der Post vorbehalten ist,
  2. b)Litera bStoffe und Gegenstände, die nach der Anlage I zum Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung von der Beförderung ausgeschlossen oder bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind. Die Eisenbahn kann Ausnahmen im Tarif vorsehen, die vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu genehmigen sind; § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß,Stoffe und Gegenstände, die nach der Anlage römisch eins zum Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung von der Beförderung ausgeschlossen oder bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind. Die Eisenbahn kann Ausnahmen im Tarif vorsehen, die vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu genehmigen sind; Paragraph 2, Absatz 3, gilt sinngemäß,
  3. c)Litera cLeichen,
  4. d)Litera dlebende Tiere und
  5. e)Litera eGegenstände, deren Beförderung auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften verboten ist.
§ 31 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
Paragraph 31,

Von der Beförderung sind ausgeschlossen

  1. a)Litera aGegenstände, deren Beförderung der Post vorbehalten ist,
  2. b)Litera bStoffe und Gegenstände, die nach der Anlage I zum Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung von der Beförderung ausgeschlossen oder bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind. Die Eisenbahn kann Ausnahmen im Tarif vorsehen, die vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu genehmigen sind; § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß,Stoffe und Gegenstände, die nach der Anlage römisch eins zum Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung von der Beförderung ausgeschlossen oder bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind. Die Eisenbahn kann Ausnahmen im Tarif vorsehen, die vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu genehmigen sind; Paragraph 2, Absatz 3, gilt sinngemäß,
  3. c)Litera cLeichen,
  4. d)Litera dlebende Tiere und
  5. e)Litera eGegenstände, deren Beförderung auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften verboten ist.
§ 31 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

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