§ 31 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
Von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände

Von der Beförderung sind ausgeschlossen

a)

Gegenstände, deren Beförderung der Post vorbehalten ist,

b)

Stoffe und Gegenstände, die nach der Anlage I zum Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung von der Beförderung ausgeschlossen oder bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind. Die Eisenbahn kann Ausnahmen im Tarif vorsehen, die vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu genehmigen sind; § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß,

c)

Leichen,

d)

lebende Tiere und

e)

Gegenstände, deren Beförderung auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften verboten ist.

§ 31 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
Von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände

Von der Beförderung sind ausgeschlossen

a)

Gegenstände, deren Beförderung der Post vorbehalten ist,

b)

Stoffe und Gegenstände, die nach der Anlage I zum Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung von der Beförderung ausgeschlossen oder bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind. Die Eisenbahn kann Ausnahmen im Tarif vorsehen, die vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu genehmigen sind; § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß,

c)

Leichen,

d)

lebende Tiere und

e)

Gegenstände, deren Beförderung auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften verboten ist.

§ 31 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

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