§ 30 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 30 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat Gegenstände, die in Koffern, Körben, Taschen, Säcken, Schachteln oder anderen Verpackungen dieser Art enthalten sind, sowie solche Verpackungen selbst als Reisegepäck zu befördernseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die Beförderung begleiteter Kraftfahrzeuge mit oder ohne Anhänger und sonstiger in Abs. 1 nicht genannter Gegenstände als Reisegepäck im Tarif festsetzen.

(3) Die Eisenbahn kann die Zahl, den Umfang und die Masse der als Reisegepäck zugelassenen Gegenstände im Tarif beschränken und die Mitwirkung des Reisenden beim Verladen, Umladen und Ausladen bestimmter Gegenstände vorsehen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 30 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat Gegenstände, die in Koffern, Körben, Taschen, Säcken, Schachteln oder anderen Verpackungen dieser Art enthalten sind, sowie solche Verpackungen selbst als Reisegepäck zu befördernseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die Beförderung begleiteter Kraftfahrzeuge mit oder ohne Anhänger und sonstiger in Abs. 1 nicht genannter Gegenstände als Reisegepäck im Tarif festsetzen.

(3) Die Eisenbahn kann die Zahl, den Umfang und die Masse der als Reisegepäck zugelassenen Gegenstände im Tarif beschränken und die Mitwirkung des Reisenden beim Verladen, Umladen und Ausladen bestimmter Gegenstände vorsehen.

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