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(2) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die Beförderung begleiteter Kraftfahrzeuge mit oder ohne Anhänger und sonstiger in Abs. 1 nicht genannter Gegenstände als Reisegepäck im Tarif festsetzen.
(3) Die Eisenbahn kann die Zahl, den Umfang und die Masse der als Reisegepäck zugelassenen Gegenstände im Tarif beschränken und die Mitwirkung des Reisenden beim Verladen, Umladen und Ausladen bestimmter Gegenstände vorsehen.
(2) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die Beförderung begleiteter Kraftfahrzeuge mit oder ohne Anhänger und sonstiger in Abs. 1 nicht genannter Gegenstände als Reisegepäck im Tarif festsetzen.
(3) Die Eisenbahn kann die Zahl, den Umfang und die Masse der als Reisegepäck zugelassenen Gegenstände im Tarif beschränken und die Mitwirkung des Reisenden beim Verladen, Umladen und Ausladen bestimmter Gegenstände vorsehen.