§ 29 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 29 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat dem Inhaber des Fahrausweises den Fahrpreis ganz oder teilweise zu erstatten, wenn

a)

der Fahrausweis nicht oder nur teilweise ausgenützt worden ist,

b)

der Fahrausweis für die erste Wagenklasse wegen Platzmangels in der zweiten Wagenklasse ausgenützt worden ist oder

c)

der Fahrausweis wegen Platzmangels in einer Zuggattung mit niedrigerem Fahrpreis, als der Fahrausweis angibt, ausgenützt worden ist.

(2) Die Eisenbahn hat die Erstattungsbeträge und die davon abzuziehenden Bearbeitungsgebühren im Tarif festzusetzen und die zur Begründung des Erstattungsantrags vorzulegenden Belege zu bestimmenseit 01.07.2013 weggefallen. Die Eisenbahn kann die Erstattung für Fahrausweise zu ermäßigten Fahrpreisen, ausgenommen für Fahrausweise für Kinder nach § 16 Abs. 2, im Tarif ausschließen oder nur unter besonderen Bedingungen vorsehen.

(3) Wurde der Tarif unrichtig angewendet oder wurden der Fahrpreis oder die sonstigen Kosten fehlerhaft berechnet oder erhoben, so ist der Unterschiedsbetrag zu erstatten oder nachzuzahlen, sofern der Unterschiedsbetrag je Fahrausweis einen im Tarif festzusetzenden Betrag übersteigt, der jedoch wertmäßig nicht höher sein darf als der im Anhang A zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Betrag.

(4) Erstattungsanträge sind bei der Eisenbahn schriftlich einzureichen, die den Betrag erhoben hat.

(5) Ansprüche auf Erstattung von Beträgen können gegen die Eisenbahn gerichtlich geltend gemacht werden, die den Betrag erhoben hat, oder gegen die Eisenbahn, zu deren Gunsten der Betrag erhoben worden ist.

(6) Alle Ansprüche auf Erstattung sind erloschen, wenn sie bei der Eisenbahn nicht innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht worden sind. Die Frist beginnt mit dem auf den Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises folgenden Tag.

(7) Ansprüche auf Erstattung oder auf Nachzahlung verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem auf den Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises folgenden Tag. Bei Einreichen eines Erstattungsantrags mit den erforderlichen Belegen ist der Lauf der Verjährung, abgesehen von den gesetzlichen Hemmungsgründen, bis zu dem Tag gehemmt, an dem die Eisenbahn den Erstattungsantrag schriftlich ablehnt und die Belege zurückgibt. Wird dem Erstattungsantrag teilweise stattgegeben, so beginnt die Verjährung für den noch streitigen Teil des Erstattungsantrags wieder zu laufen. Die Einreichung eines Erstattungsantrags, dessen Beantwortung und die Rückgabe der Belege sind zu beweisen. Weitere Erstattungsanträge auf Grund desselben Anspruchs hemmen die Verjährung nicht.

(8) Der zu zahlende Unterschiedsbetrag ist mit 5 vH jährlich zu verzinsen, und zwar vom Tag der Zahlungsaufforderung oder des Erstattungsantrags oder, wenn keine Zahlungsaufforderung oder kein Erstattungsantrag vorangegangen ist, vom Tag der Klagserhebung an. Die Zinsen können nur beansprucht werden, wenn der Unterschiedsbetrag 14 Euro je Fahrausweis übersteigt. Legt der Berechtigte der Eisenbahn die zur abschließenden Behandlung des Erstattungsantrags erforderlichen Belege nicht innerhalb einer ihm gestellten angemessenen Frist vor, so ist der Lauf der Zinsen vom Ablauf dieser Frist an bis zur Übergabe dieser Belege gehemmt.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2013
§ 29 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat dem Inhaber des Fahrausweises den Fahrpreis ganz oder teilweise zu erstatten, wenn

a)

der Fahrausweis nicht oder nur teilweise ausgenützt worden ist,

b)

der Fahrausweis für die erste Wagenklasse wegen Platzmangels in der zweiten Wagenklasse ausgenützt worden ist oder

c)

der Fahrausweis wegen Platzmangels in einer Zuggattung mit niedrigerem Fahrpreis, als der Fahrausweis angibt, ausgenützt worden ist.

(2) Die Eisenbahn hat die Erstattungsbeträge und die davon abzuziehenden Bearbeitungsgebühren im Tarif festzusetzen und die zur Begründung des Erstattungsantrags vorzulegenden Belege zu bestimmenseit 01.07.2013 weggefallen. Die Eisenbahn kann die Erstattung für Fahrausweise zu ermäßigten Fahrpreisen, ausgenommen für Fahrausweise für Kinder nach § 16 Abs. 2, im Tarif ausschließen oder nur unter besonderen Bedingungen vorsehen.

(3) Wurde der Tarif unrichtig angewendet oder wurden der Fahrpreis oder die sonstigen Kosten fehlerhaft berechnet oder erhoben, so ist der Unterschiedsbetrag zu erstatten oder nachzuzahlen, sofern der Unterschiedsbetrag je Fahrausweis einen im Tarif festzusetzenden Betrag übersteigt, der jedoch wertmäßig nicht höher sein darf als der im Anhang A zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Betrag.

(4) Erstattungsanträge sind bei der Eisenbahn schriftlich einzureichen, die den Betrag erhoben hat.

(5) Ansprüche auf Erstattung von Beträgen können gegen die Eisenbahn gerichtlich geltend gemacht werden, die den Betrag erhoben hat, oder gegen die Eisenbahn, zu deren Gunsten der Betrag erhoben worden ist.

(6) Alle Ansprüche auf Erstattung sind erloschen, wenn sie bei der Eisenbahn nicht innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht worden sind. Die Frist beginnt mit dem auf den Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises folgenden Tag.

(7) Ansprüche auf Erstattung oder auf Nachzahlung verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem auf den Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises folgenden Tag. Bei Einreichen eines Erstattungsantrags mit den erforderlichen Belegen ist der Lauf der Verjährung, abgesehen von den gesetzlichen Hemmungsgründen, bis zu dem Tag gehemmt, an dem die Eisenbahn den Erstattungsantrag schriftlich ablehnt und die Belege zurückgibt. Wird dem Erstattungsantrag teilweise stattgegeben, so beginnt die Verjährung für den noch streitigen Teil des Erstattungsantrags wieder zu laufen. Die Einreichung eines Erstattungsantrags, dessen Beantwortung und die Rückgabe der Belege sind zu beweisen. Weitere Erstattungsanträge auf Grund desselben Anspruchs hemmen die Verjährung nicht.

(8) Der zu zahlende Unterschiedsbetrag ist mit 5 vH jährlich zu verzinsen, und zwar vom Tag der Zahlungsaufforderung oder des Erstattungsantrags oder, wenn keine Zahlungsaufforderung oder kein Erstattungsantrag vorangegangen ist, vom Tag der Klagserhebung an. Die Zinsen können nur beansprucht werden, wenn der Unterschiedsbetrag 14 Euro je Fahrausweis übersteigt. Legt der Berechtigte der Eisenbahn die zur abschließenden Behandlung des Erstattungsantrags erforderlichen Belege nicht innerhalb einer ihm gestellten angemessenen Frist vor, so ist der Lauf der Zinsen vom Ablauf dieser Frist an bis zur Übergabe dieser Belege gehemmt.

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