§ 27 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 27 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über die Mitnahme lebender Tiere in Personenwagen im Tarif festzusetzenseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Die Eisenbahn kann im Tarif festsetzen, für welche lebenden Tiere ein Beförderungspreis zu zahlen ist. Die Bestimmungen über Fahrausweise gelten sinngemäß.

(3) Für die Beaufsichtigung und die Haftung gilt § 26 Abs. 6 und 7 sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 27 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über die Mitnahme lebender Tiere in Personenwagen im Tarif festzusetzenseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Die Eisenbahn kann im Tarif festsetzen, für welche lebenden Tiere ein Beförderungspreis zu zahlen ist. Die Bestimmungen über Fahrausweise gelten sinngemäß.

(3) Für die Beaufsichtigung und die Haftung gilt § 26 Abs. 6 und 7 sinngemäß.

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