§ 26 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 26 EBG (1weggefallen) Der Reisende kann leicht tragbare Gegenstände als Handgepäck unentgeltlich in Personenwagen mitnehmen und an den vorgesehenen Stellen unterbringenseit 01.07.2013 weggefallen. Der Reisende hat zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Zug die Anordnungen der Eisenbahnbediensteten hinsichtlich der Unterbringung des Handgepäcks zu beachten.

(2) Der Reisende darf nicht mitnehmen

a)

die nach § 31 lit. a, b, c und e von der Beförderung als Reisegepäck ausgeschlossenen Gegenstände, soweit nicht nach § 31 lit. b Ausnahmen im Tarif vorgesehen sind. Reisende, die in Ausübung des öffentlichen Dienstes oder auf Grund von Gesetzen oder einer verwaltungsbehördlichen Genehmigung eine Schußwaffe tragen, können jedoch Handmunition mitnehmen. Die Begleiter von Gefangenen oder verhafteten Personen können geladene Schußwaffen mit sich führen;

b)

Gegenstände, die stören oder Schaden verursachen können.

(3) Die Eisenbahn kann einen Reisenden, der Gegenstände entgegen dem Abs. 2 mitgenommen hat, nach § 14 Abs. 1 von der Beförderung ausschließen und von ihm überdies einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.

(4) Die Eisenbahn kann bei begründeter Vermutung vom Reisenden den unverzüglichen Nachweis verlangen, daß die von ihm mitgenommenen Gegenstände den Rechtsvorschriften und den Tarifen entsprechen. Kann der Inhaber solcher Gegenstände nicht ermittelt werden, so kann die Eisenbahn unter Beiziehung von zwei Zeugen prüfen, ob die Gegenstände entgegen dem Abs. 2 mitgenommen worden sind.

(5) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die Weiterbeförderung von Gegenständen als Handgepäck oder als Reisegepäck, die entgegen den Abs. 1 und 2 lit. b mitgenommen worden sind, im Tarif festsetzen.

(6) Der Reisende hat alle mitgenommenen Gegenstände selbst zu beaufsichtigen; für Gegenstände, die er im Gepäckabteil eines Wagens untergebracht hat und deshalb nicht beaufsichtigen kann, entfällt diese Verpflichtung. Die Eisenbahn haftet für einen Schaden an Gegenständen, die der Reisende selbst zu beaufsichtigen hat, nur bei Verschulden.

(7) Der Reisende haftet für den Schaden, der durch von ihm mitgenommene Gegenstände entstanden ist, sofern deren Mitnahme nach Abs. 2 lit. a nicht zugelassen ist. Für den Schaden, der durch andere mitgenommene Gegenstände entstanden ist, haftet er, sofern er nicht beweist, daß dieser Schaden auf ein Verschulden der Eisenbahn oder eines Dritten oder auf Umstände, die der Reisende nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte, zurückzuführen ist.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 26 EBG (1weggefallen) Der Reisende kann leicht tragbare Gegenstände als Handgepäck unentgeltlich in Personenwagen mitnehmen und an den vorgesehenen Stellen unterbringenseit 01.07.2013 weggefallen. Der Reisende hat zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Zug die Anordnungen der Eisenbahnbediensteten hinsichtlich der Unterbringung des Handgepäcks zu beachten.

(2) Der Reisende darf nicht mitnehmen

a)

die nach § 31 lit. a, b, c und e von der Beförderung als Reisegepäck ausgeschlossenen Gegenstände, soweit nicht nach § 31 lit. b Ausnahmen im Tarif vorgesehen sind. Reisende, die in Ausübung des öffentlichen Dienstes oder auf Grund von Gesetzen oder einer verwaltungsbehördlichen Genehmigung eine Schußwaffe tragen, können jedoch Handmunition mitnehmen. Die Begleiter von Gefangenen oder verhafteten Personen können geladene Schußwaffen mit sich führen;

b)

Gegenstände, die stören oder Schaden verursachen können.

(3) Die Eisenbahn kann einen Reisenden, der Gegenstände entgegen dem Abs. 2 mitgenommen hat, nach § 14 Abs. 1 von der Beförderung ausschließen und von ihm überdies einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.

(4) Die Eisenbahn kann bei begründeter Vermutung vom Reisenden den unverzüglichen Nachweis verlangen, daß die von ihm mitgenommenen Gegenstände den Rechtsvorschriften und den Tarifen entsprechen. Kann der Inhaber solcher Gegenstände nicht ermittelt werden, so kann die Eisenbahn unter Beiziehung von zwei Zeugen prüfen, ob die Gegenstände entgegen dem Abs. 2 mitgenommen worden sind.

(5) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die Weiterbeförderung von Gegenständen als Handgepäck oder als Reisegepäck, die entgegen den Abs. 1 und 2 lit. b mitgenommen worden sind, im Tarif festsetzen.

(6) Der Reisende hat alle mitgenommenen Gegenstände selbst zu beaufsichtigen; für Gegenstände, die er im Gepäckabteil eines Wagens untergebracht hat und deshalb nicht beaufsichtigen kann, entfällt diese Verpflichtung. Die Eisenbahn haftet für einen Schaden an Gegenständen, die der Reisende selbst zu beaufsichtigen hat, nur bei Verschulden.

(7) Der Reisende haftet für den Schaden, der durch von ihm mitgenommene Gegenstände entstanden ist, sofern deren Mitnahme nach Abs. 2 lit. a nicht zugelassen ist. Für den Schaden, der durch andere mitgenommene Gegenstände entstanden ist, haftet er, sofern er nicht beweist, daß dieser Schaden auf ein Verschulden der Eisenbahn oder eines Dritten oder auf Umstände, die der Reisende nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte, zurückzuführen ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten