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(2) Der Reisende darf nicht mitnehmen
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(3) Die Eisenbahn kann einen Reisenden, der Gegenstände entgegen dem Abs. 2 mitgenommen hat, nach § 14 Abs. 1 von der Beförderung ausschließen und von ihm überdies einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.
(4) Die Eisenbahn kann bei begründeter Vermutung vom Reisenden den unverzüglichen Nachweis verlangen, daß die von ihm mitgenommenen Gegenstände den Rechtsvorschriften und den Tarifen entsprechen. Kann der Inhaber solcher Gegenstände nicht ermittelt werden, so kann die Eisenbahn unter Beiziehung von zwei Zeugen prüfen, ob die Gegenstände entgegen dem Abs. 2 mitgenommen worden sind.
(5) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die Weiterbeförderung von Gegenständen als Handgepäck oder als Reisegepäck, die entgegen den Abs. 1 und 2 lit. b mitgenommen worden sind, im Tarif festsetzen.
(6) Der Reisende hat alle mitgenommenen Gegenstände selbst zu beaufsichtigen; für Gegenstände, die er im Gepäckabteil eines Wagens untergebracht hat und deshalb nicht beaufsichtigen kann, entfällt diese Verpflichtung. Die Eisenbahn haftet für einen Schaden an Gegenständen, die der Reisende selbst zu beaufsichtigen hat, nur bei Verschulden.
(7) Der Reisende haftet für den Schaden, der durch von ihm mitgenommene Gegenstände entstanden ist, sofern deren Mitnahme nach Abs. 2 lit. a nicht zugelassen ist. Für den Schaden, der durch andere mitgenommene Gegenstände entstanden ist, haftet er, sofern er nicht beweist, daß dieser Schaden auf ein Verschulden der Eisenbahn oder eines Dritten oder auf Umstände, die der Reisende nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte, zurückzuführen ist.
(2) Der Reisende darf nicht mitnehmen
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(3) Die Eisenbahn kann einen Reisenden, der Gegenstände entgegen dem Abs. 2 mitgenommen hat, nach § 14 Abs. 1 von der Beförderung ausschließen und von ihm überdies einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.
(4) Die Eisenbahn kann bei begründeter Vermutung vom Reisenden den unverzüglichen Nachweis verlangen, daß die von ihm mitgenommenen Gegenstände den Rechtsvorschriften und den Tarifen entsprechen. Kann der Inhaber solcher Gegenstände nicht ermittelt werden, so kann die Eisenbahn unter Beiziehung von zwei Zeugen prüfen, ob die Gegenstände entgegen dem Abs. 2 mitgenommen worden sind.
(5) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die Weiterbeförderung von Gegenständen als Handgepäck oder als Reisegepäck, die entgegen den Abs. 1 und 2 lit. b mitgenommen worden sind, im Tarif festsetzen.
(6) Der Reisende hat alle mitgenommenen Gegenstände selbst zu beaufsichtigen; für Gegenstände, die er im Gepäckabteil eines Wagens untergebracht hat und deshalb nicht beaufsichtigen kann, entfällt diese Verpflichtung. Die Eisenbahn haftet für einen Schaden an Gegenständen, die der Reisende selbst zu beaufsichtigen hat, nur bei Verschulden.
(7) Der Reisende haftet für den Schaden, der durch von ihm mitgenommene Gegenstände entstanden ist, sofern deren Mitnahme nach Abs. 2 lit. a nicht zugelassen ist. Für den Schaden, der durch andere mitgenommene Gegenstände entstanden ist, haftet er, sofern er nicht beweist, daß dieser Schaden auf ein Verschulden der Eisenbahn oder eines Dritten oder auf Umstände, die der Reisende nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte, zurückzuführen ist.