§ 25 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 25 EBG (1weggefallen) Mitreisende dürfen durch die Verwendung von Musikinstrumenten, audiovisuellen und anderen Geräten nicht gestört werdenseit 01.07.2013 weggefallen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Zugpersonal. Die Eisenbahn kann von Reisenden, die eine solche Entscheidung nicht beachten, einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.

(2) Der Reisende darf die Notbremse nur bei Gefahr für seine Sicherheit, die Sicherheit der Mitreisenden, anderer Personen oder des Zuges betätigen. Die Eisenbahn kann von einem Reisenden, der aus anderen Gründen die Notbremse betätigt oder durch sein Verhalten das Betätigen der Notbremse durch andere Personen verursacht, einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.

(3) Können sich Reisende über die Benützung der für sie vorgesehenen Einrichtungen nicht einigen, entscheidet das Zugpersonal.

(4) Die Eisenbahn kann von Personen, die Anlagen, Betriebsmittel oder Ausrüstungsgegenstände der Eisenbahn verunreinigen, die Reinigungskosten erheben. Sie kann von Personen, die solche Anlagen, Betriebsmittel oder Ausrüstungsgegenstände schuldhaft beschädigen, die Instandsetzungskosten erheben oder eine Sicherheitsleistung verlangen. Sie kann für das Reinigen und das Instandsetzen Einheitssätze im Tarif festsetzen.

(5) In Anlagen und Betriebsmitteln der Eisenbahn dürfen nur mit Zustimmung der Eisenbahn Ankündigungen vorgenommen sowie Waren angeboten und verkauft werden. Die Eisenbahn kann von Personen, die trotz eines Hinweises dieses Verbot nicht beachten, einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 25 EBG (1weggefallen) Mitreisende dürfen durch die Verwendung von Musikinstrumenten, audiovisuellen und anderen Geräten nicht gestört werdenseit 01.07.2013 weggefallen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Zugpersonal. Die Eisenbahn kann von Reisenden, die eine solche Entscheidung nicht beachten, einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.

(2) Der Reisende darf die Notbremse nur bei Gefahr für seine Sicherheit, die Sicherheit der Mitreisenden, anderer Personen oder des Zuges betätigen. Die Eisenbahn kann von einem Reisenden, der aus anderen Gründen die Notbremse betätigt oder durch sein Verhalten das Betätigen der Notbremse durch andere Personen verursacht, einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.

(3) Können sich Reisende über die Benützung der für sie vorgesehenen Einrichtungen nicht einigen, entscheidet das Zugpersonal.

(4) Die Eisenbahn kann von Personen, die Anlagen, Betriebsmittel oder Ausrüstungsgegenstände der Eisenbahn verunreinigen, die Reinigungskosten erheben. Sie kann von Personen, die solche Anlagen, Betriebsmittel oder Ausrüstungsgegenstände schuldhaft beschädigen, die Instandsetzungskosten erheben oder eine Sicherheitsleistung verlangen. Sie kann für das Reinigen und das Instandsetzen Einheitssätze im Tarif festsetzen.

(5) In Anlagen und Betriebsmitteln der Eisenbahn dürfen nur mit Zustimmung der Eisenbahn Ankündigungen vorgenommen sowie Waren angeboten und verkauft werden. Die Eisenbahn kann von Personen, die trotz eines Hinweises dieses Verbot nicht beachten, einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.

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