Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Wird auf Grund einer Zugverspätung der Anschluß an einen anderen Zug versäumt oder fällt der Zug ganz oder auf einer Teilstrecke aus, so kann der Reisende
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Eisenbahn hat dem Reisenden auf Verlangen den versäumten Anschluß oder den Ausfall des Zuges zu bescheinigen. In den Fällen des Abs. 2 lit. b und c hat die Eisenbahn, soweit erforderlich, die Geltungsdauer des Fahrausweises zu verlängern und diesen für die erste Wagenklasse, für eine Zuggattung mit höherem Fahrpreis oder für den neuen Beförderungsweg gültigzuschreiben.
(4) Die Eisenbahn hat Zugverspätungen von mehr als zehn Minuten, den Ausfall von Zügen und sonstige Betriebsstörungen bekanntzugeben.
(2) Wird auf Grund einer Zugverspätung der Anschluß an einen anderen Zug versäumt oder fällt der Zug ganz oder auf einer Teilstrecke aus, so kann der Reisende
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Eisenbahn hat dem Reisenden auf Verlangen den versäumten Anschluß oder den Ausfall des Zuges zu bescheinigen. In den Fällen des Abs. 2 lit. b und c hat die Eisenbahn, soweit erforderlich, die Geltungsdauer des Fahrausweises zu verlängern und diesen für die erste Wagenklasse, für eine Zuggattung mit höherem Fahrpreis oder für den neuen Beförderungsweg gültigzuschreiben.
(4) Die Eisenbahn hat Zugverspätungen von mehr als zehn Minuten, den Ausfall von Zügen und sonstige Betriebsstörungen bekanntzugeben.