§ 22 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
Die Eisenbahn kann Bahnsteigsperren einrichten und Bestimmungen über das Betreten der abgesperrten Bahnhofteile im Tarif festsetzen§ 22 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. Die Eisenbahn kann von Personen, welche diese Bestimmungen nicht beachten, einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
Die Eisenbahn kann Bahnsteigsperren einrichten und Bestimmungen über das Betreten der abgesperrten Bahnhofteile im Tarif festsetzen§ 22 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. Die Eisenbahn kann von Personen, welche diese Bestimmungen nicht beachten, einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.

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