§ 21 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Reisende hat auf Verlangen den Fahrausweis den mit der Prüfung der Fahrausweise betrauten Eisenbahnbediensteten zur Prüfung vorzuweisen und vor oder bei Beendigung der Fahrt abzugeben. Die Eisenbahn kann Fahrausweise und Ausweise, die nach dem Tarif als ungültig anzusehen sind, einziehen.
  2. (2)Absatz 2Teilt ein Reisender dem mit der Prüfung der Fahrausweise betrauten Eisenbahnbediensteten unaufgefordert mit, daß er keinen gültigen Fahrausweis hat, so kann die Eisenbahn vom Reisenden außer dem Fahrpreis einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben. Die Eisenbahn darf jedoch nur den Fahrpreis erheben, sofern der Reisende auf Grund des Tarifs die Fahrt ohne oder ohne gültigen Fahrausweis antreten kann.
  3. (3)Absatz 3Unterläßt ein Reisender die in Abs. 2 vorgesehene Mitteilung, so kann die Eisenbahn von ihm für die Fahrt vom Fahrtantrittsbahnhof oder, sofern er diesen nicht sofort glaubhaft angeben kann, für die ganze vom Zug zurückgelegte Strecke bis zum nächsten fahrplanmäßigen Anhaltebahnhof das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises der benützten Zuggattung und Wagenklasse, mindestens jedoch einen im Tarif festzusetzenden Betrag, erheben.Unterläßt ein Reisender die in Absatz 2, vorgesehene Mitteilung, so kann die Eisenbahn von ihm für die Fahrt vom Fahrtantrittsbahnhof oder, sofern er diesen nicht sofort glaubhaft angeben kann, für die ganze vom Zug zurückgelegte Strecke bis zum nächsten fahrplanmäßigen Anhaltebahnhof das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises der benützten Zuggattung und Wagenklasse, mindestens jedoch einen im Tarif festzusetzenden Betrag, erheben.
  4. (4)Absatz 4Weist ein Reisender keinen oder keinen gültigen Fahrausweis vor und verweigert er die sofortige Zahlung, so kann die Eisenbahn den Reisenden von der Beförderung ausschließen. Der Reisende hat keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises des ungültigen Fahrausweises, der Gepäckfracht, der Nebengebühren und der sonstigen Kosten oder auf Entschädigung.
  5. (5)Absatz 5Die Eisenbahn hat jede ihr geleistete Zahlung zu bescheinigen.
§ 21 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
  1. (1)Absatz einsDer Reisende hat auf Verlangen den Fahrausweis den mit der Prüfung der Fahrausweise betrauten Eisenbahnbediensteten zur Prüfung vorzuweisen und vor oder bei Beendigung der Fahrt abzugeben. Die Eisenbahn kann Fahrausweise und Ausweise, die nach dem Tarif als ungültig anzusehen sind, einziehen.
  2. (2)Absatz 2Teilt ein Reisender dem mit der Prüfung der Fahrausweise betrauten Eisenbahnbediensteten unaufgefordert mit, daß er keinen gültigen Fahrausweis hat, so kann die Eisenbahn vom Reisenden außer dem Fahrpreis einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben. Die Eisenbahn darf jedoch nur den Fahrpreis erheben, sofern der Reisende auf Grund des Tarifs die Fahrt ohne oder ohne gültigen Fahrausweis antreten kann.
  3. (3)Absatz 3Unterläßt ein Reisender die in Abs. 2 vorgesehene Mitteilung, so kann die Eisenbahn von ihm für die Fahrt vom Fahrtantrittsbahnhof oder, sofern er diesen nicht sofort glaubhaft angeben kann, für die ganze vom Zug zurückgelegte Strecke bis zum nächsten fahrplanmäßigen Anhaltebahnhof das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises der benützten Zuggattung und Wagenklasse, mindestens jedoch einen im Tarif festzusetzenden Betrag, erheben.Unterläßt ein Reisender die in Absatz 2, vorgesehene Mitteilung, so kann die Eisenbahn von ihm für die Fahrt vom Fahrtantrittsbahnhof oder, sofern er diesen nicht sofort glaubhaft angeben kann, für die ganze vom Zug zurückgelegte Strecke bis zum nächsten fahrplanmäßigen Anhaltebahnhof das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises der benützten Zuggattung und Wagenklasse, mindestens jedoch einen im Tarif festzusetzenden Betrag, erheben.
  4. (4)Absatz 4Weist ein Reisender keinen oder keinen gültigen Fahrausweis vor und verweigert er die sofortige Zahlung, so kann die Eisenbahn den Reisenden von der Beförderung ausschließen. Der Reisende hat keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises des ungültigen Fahrausweises, der Gepäckfracht, der Nebengebühren und der sonstigen Kosten oder auf Entschädigung.
  5. (5)Absatz 5Die Eisenbahn hat jede ihr geleistete Zahlung zu bescheinigen.
§ 21 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

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