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(2) Teilt ein Reisender dem mit der Prüfung der Fahrausweise betrauten Eisenbahnbediensteten unaufgefordert mit, daß er keinen gültigen Fahrausweis hat, so kann die Eisenbahn vom Reisenden außer dem Fahrpreis einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben. Die Eisenbahn darf jedoch nur den Fahrpreis erheben, sofern der Reisende auf Grund des Tarifs die Fahrt ohne oder ohne gültigen Fahrausweis antreten kann.
(3) Unterläßt ein Reisender die in Abs. 2 vorgesehene Mitteilung, so kann die Eisenbahn von ihm für die Fahrt vom Fahrtantrittsbahnhof oder, sofern er diesen nicht sofort glaubhaft angeben kann, für die ganze vom Zug zurückgelegte Strecke bis zum nächsten fahrplanmäßigen Anhaltebahnhof das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises der benützten Zuggattung und Wagenklasse, mindestens jedoch einen im Tarif festzusetzenden Betrag, erheben.
(4) Weist ein Reisender keinen oder keinen gültigen Fahrausweis vor und verweigert er die sofortige Zahlung, so kann die Eisenbahn den Reisenden von der Beförderung ausschließen. Der Reisende hat keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises des ungültigen Fahrausweises, der Gepäckfracht, der Nebengebühren und der sonstigen Kosten oder auf Entschädigung.
(5) Die Eisenbahn hat jede ihr geleistete Zahlung zu bescheinigen.
(2) Teilt ein Reisender dem mit der Prüfung der Fahrausweise betrauten Eisenbahnbediensteten unaufgefordert mit, daß er keinen gültigen Fahrausweis hat, so kann die Eisenbahn vom Reisenden außer dem Fahrpreis einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben. Die Eisenbahn darf jedoch nur den Fahrpreis erheben, sofern der Reisende auf Grund des Tarifs die Fahrt ohne oder ohne gültigen Fahrausweis antreten kann.
(3) Unterläßt ein Reisender die in Abs. 2 vorgesehene Mitteilung, so kann die Eisenbahn von ihm für die Fahrt vom Fahrtantrittsbahnhof oder, sofern er diesen nicht sofort glaubhaft angeben kann, für die ganze vom Zug zurückgelegte Strecke bis zum nächsten fahrplanmäßigen Anhaltebahnhof das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises der benützten Zuggattung und Wagenklasse, mindestens jedoch einen im Tarif festzusetzenden Betrag, erheben.
(4) Weist ein Reisender keinen oder keinen gültigen Fahrausweis vor und verweigert er die sofortige Zahlung, so kann die Eisenbahn den Reisenden von der Beförderung ausschließen. Der Reisende hat keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises des ungültigen Fahrausweises, der Gepäckfracht, der Nebengebühren und der sonstigen Kosten oder auf Entschädigung.
(5) Die Eisenbahn hat jede ihr geleistete Zahlung zu bescheinigen.