§ 19 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 19 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über die Anweisung von Plätzen im Tarif festzusetzenseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über das Belegen von Sitzplätzen im Tarif festzusetzen. Die Eisenbahn kann von Personen, die durch das unberechtigte Belegen eines Sitzplatzes Reisende mit gültigen Fahrausweisen am Einnehmen dieses Sitzplatzes hindern, einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.

(3) Personen ohne gültigen Fahrausweis dürfen in einem zur Abfahrt bereitstehenden Zug nicht verweilen. Die Eisenbahn kann von Personen, welche dieses Verbot nicht beachten, einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.

(4) Wird einem Reisenden mit einem Fahrausweis für die erste Wagenklasse wegen Platzmangels ein Platz in der zweiten Wagenklasse angewiesen, so hat die Eisenbahn dem Reisenden auf Verlangen die Benützung dieser Wagenklasse zu bescheinigen.

(5) Verzichtet ein Reisender mit einem Fahrausweis für die erste Wagenklasse, dem wegen Platzmangels ein Platz in der ersten Wagenklasse nicht angewiesen werden kann, auf die Fahrt, so hat die Eisenbahn dies dem Reisenden auf Verlangen zu bescheinigen.

(6) Der Reisende hat in den Fällen der Abs. 4 und 5 keinen Anspruch auf Entschädigung. Er hat jedoch Anspruch auf Erstattung nach §§ 29 und 42.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 19 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über die Anweisung von Plätzen im Tarif festzusetzenseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über das Belegen von Sitzplätzen im Tarif festzusetzen. Die Eisenbahn kann von Personen, die durch das unberechtigte Belegen eines Sitzplatzes Reisende mit gültigen Fahrausweisen am Einnehmen dieses Sitzplatzes hindern, einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.

(3) Personen ohne gültigen Fahrausweis dürfen in einem zur Abfahrt bereitstehenden Zug nicht verweilen. Die Eisenbahn kann von Personen, welche dieses Verbot nicht beachten, einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.

(4) Wird einem Reisenden mit einem Fahrausweis für die erste Wagenklasse wegen Platzmangels ein Platz in der zweiten Wagenklasse angewiesen, so hat die Eisenbahn dem Reisenden auf Verlangen die Benützung dieser Wagenklasse zu bescheinigen.

(5) Verzichtet ein Reisender mit einem Fahrausweis für die erste Wagenklasse, dem wegen Platzmangels ein Platz in der ersten Wagenklasse nicht angewiesen werden kann, auf die Fahrt, so hat die Eisenbahn dies dem Reisenden auf Verlangen zu bescheinigen.

(6) Der Reisende hat in den Fällen der Abs. 4 und 5 keinen Anspruch auf Entschädigung. Er hat jedoch Anspruch auf Erstattung nach §§ 29 und 42.

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