§ 18 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 18 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn kann im Tarif festsetzen, daß einzelne Züge, die in den Fahrplänen ersichtlich zu machen sind, ganz oder teilweise nur mit entgeltlichen Platzkarten oder unentgeltlichen Zulassungskarten benützt werden dürfen; diese Karten gelten nur in Verbindung mit einem Fahrausweisseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Die Eisenbahn kann von Reisenden, die platzkarten- oder zulassungskartenpflichtige Züge ohne Platz- oder Zulassungskarte benützen, einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 18 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn kann im Tarif festsetzen, daß einzelne Züge, die in den Fahrplänen ersichtlich zu machen sind, ganz oder teilweise nur mit entgeltlichen Platzkarten oder unentgeltlichen Zulassungskarten benützt werden dürfen; diese Karten gelten nur in Verbindung mit einem Fahrausweisseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Die Eisenbahn kann von Reisenden, die platzkarten- oder zulassungskartenpflichtige Züge ohne Platz- oder Zulassungskarte benützen, einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.

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