§ 14 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Eisenbahn kann Personen, welche die vorgeschriebene Ordnung oder die zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen der Eisenbahnbediensteten nicht beachten oder auf Grund ihres Zustands oder ihres Verhaltens stören, von der Beförderung ausschließen. Diese Personen haben keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises, der Gepäckfracht, der Nebengebühren und der sonstigen Kosten oder auf Entschädigung.
  2. (2)Absatz 2Die Eisenbahn muß Personen, die auf Grund einer Krankheit stören würden, nur befördern, sofern sie diesen Personen ein eigenes Abteil zur Verfügung stellen kann. Sie hat unterwegs erkrankte Personen zumindest bis zum nächsten geeigneten Bahnhof zu befördern, in dessen Bereich ärztliche Hilfe möglich ist.
  3. (3)Absatz 3Stellt die Eisenbahn nach den maßgebenden Rechtsvorschriften für die Beförderung von Personen, die mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten behaftet, solcher Krankheiten verdächtig oder ansteckungsverdächtig sind oder unterwegs von einer solchen Krankheit befallen werden, einen eigenen Wagen oder ein eigenes Abteil zur Verfügung, so kann sie dafür außer dem Fahrpreis eine Nebengebühr oder, sofern die Kosten durch diese Nebengebühr nicht gedeckt sind, diese Kosten erheben.
§ 14 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
  1. (1)Absatz einsDie Eisenbahn kann Personen, welche die vorgeschriebene Ordnung oder die zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen der Eisenbahnbediensteten nicht beachten oder auf Grund ihres Zustands oder ihres Verhaltens stören, von der Beförderung ausschließen. Diese Personen haben keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises, der Gepäckfracht, der Nebengebühren und der sonstigen Kosten oder auf Entschädigung.
  2. (2)Absatz 2Die Eisenbahn muß Personen, die auf Grund einer Krankheit stören würden, nur befördern, sofern sie diesen Personen ein eigenes Abteil zur Verfügung stellen kann. Sie hat unterwegs erkrankte Personen zumindest bis zum nächsten geeigneten Bahnhof zu befördern, in dessen Bereich ärztliche Hilfe möglich ist.
  3. (3)Absatz 3Stellt die Eisenbahn nach den maßgebenden Rechtsvorschriften für die Beförderung von Personen, die mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten behaftet, solcher Krankheiten verdächtig oder ansteckungsverdächtig sind oder unterwegs von einer solchen Krankheit befallen werden, einen eigenen Wagen oder ein eigenes Abteil zur Verfügung, so kann sie dafür außer dem Fahrpreis eine Nebengebühr oder, sofern die Kosten durch diese Nebengebühr nicht gedeckt sind, diese Kosten erheben.
§ 14 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

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