Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Eisenbahn muß Personen, die auf Grund einer Krankheit stören würden, nur befördern, sofern sie diesen Personen ein eigenes Abteil zur Verfügung stellen kann. Sie hat unterwegs erkrankte Personen zumindest bis zum nächsten geeigneten Bahnhof zu befördern, in dessen Bereich ärztliche Hilfe möglich ist.
(3) Stellt die Eisenbahn nach den maßgebenden Rechtsvorschriften für die Beförderung von Personen, die mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten behaftet, solcher Krankheiten verdächtig oder ansteckungsverdächtig sind oder unterwegs von einer solchen Krankheit befallen werden, einen eigenen Wagen oder ein eigenes Abteil zur Verfügung, so kann sie dafür außer dem Fahrpreis eine Nebengebühr oder, sofern die Kosten durch diese Nebengebühr nicht gedeckt sind, diese Kosten erheben.
(2) Die Eisenbahn muß Personen, die auf Grund einer Krankheit stören würden, nur befördern, sofern sie diesen Personen ein eigenes Abteil zur Verfügung stellen kann. Sie hat unterwegs erkrankte Personen zumindest bis zum nächsten geeigneten Bahnhof zu befördern, in dessen Bereich ärztliche Hilfe möglich ist.
(3) Stellt die Eisenbahn nach den maßgebenden Rechtsvorschriften für die Beförderung von Personen, die mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten behaftet, solcher Krankheiten verdächtig oder ansteckungsverdächtig sind oder unterwegs von einer solchen Krankheit befallen werden, einen eigenen Wagen oder ein eigenes Abteil zur Verfügung, so kann sie dafür außer dem Fahrpreis eine Nebengebühr oder, sofern die Kosten durch diese Nebengebühr nicht gedeckt sind, diese Kosten erheben.