§ 13 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Eisenbahn hat in jedem Zug für jede Wagenklasse eine angemessene Zahl von Nichtraucherplätzen zu kennzeichnen.
  2. (2)Absatz 2Die Eisenbahn kann in bestimmten Zügen das Rauchen verbieten; diese Züge sind im Fahrplan ersichtlich zu machen.
  3. (3)Absatz 3Die Eisenbahn kann von Reisenden, die ein Rauchverbot nicht beachten, einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.
§ 13 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
  1. (1)Absatz einsDie Eisenbahn hat in jedem Zug für jede Wagenklasse eine angemessene Zahl von Nichtraucherplätzen zu kennzeichnen.
  2. (2)Absatz 2Die Eisenbahn kann in bestimmten Zügen das Rauchen verbieten; diese Züge sind im Fahrplan ersichtlich zu machen.
  3. (3)Absatz 3Die Eisenbahn kann von Reisenden, die ein Rauchverbot nicht beachten, einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.
§ 13 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

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