§ 13 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 13 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat in jedem Zug für jede Wagenklasse eine angemessene Zahl von Nichtraucherplätzen zu kennzeichnenseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Die Eisenbahn kann in bestimmten Zügen das Rauchen verbieten; diese Züge sind im Fahrplan ersichtlich zu machen.

(3) Die Eisenbahn kann von Reisenden, die ein Rauchverbot nicht beachten, einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 13 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat in jedem Zug für jede Wagenklasse eine angemessene Zahl von Nichtraucherplätzen zu kennzeichnenseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Die Eisenbahn kann in bestimmten Zügen das Rauchen verbieten; diese Züge sind im Fahrplan ersichtlich zu machen.

(3) Die Eisenbahn kann von Reisenden, die ein Rauchverbot nicht beachten, einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.

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