§ 12 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 12 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat die Warteräume in besetzten Bahnhöfen mit geringem Verkehr spätestens eine halbe Stunde, in besetzten Bahnhöfen mit starkem Verkehr spätestens eine Stunde vor der fahrplanmäßigen Abfahrt eines Zuges zu öffnenseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) In Anschlußbahnhöfen kann sich der Reisende bis zur Abfahrt des Anschlußzuges im Warteraum aufhalten.

(3) Die Eisenbahn kann bei besonderen betrieblichen oder örtlichen Umständen von den Abs. 1 und 2 abweichende Bestimmungen festsetzen.

(4) Die Eisenbahn kann Personen, die keinen gültigen Fahrausweis vorweisen, die vorgeschriebene Ordnung oder die zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen der Eisenbahnbediensteten nicht beachten oder auf Grund ihres Zustands, ihres Verhaltens oder einer Krankheit stören, den Aufenthalt in den Warteräumen verbieten. Die Eisenbahn kann von Personen, die trotz eines Hinweises dieses Verbot nicht beachten, einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.

(5) Gegenstände und lebende Tiere, deren Mitnahme in Personenwagen nach den §§ 26 und 27 nicht zugelassen ist, dürfen auch in Warteräume nicht mitgenommen werden. Die Eisenbahn kann von Personen, die trotz eines Hinweises dieses Verbot nicht beachten, einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.

(6) In den Warteräumen ist das Rauchen verboten. Die Eisenbahn kann von Personen, die trotz eines Hinweises dieses Verbot nicht beachten, einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 12 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat die Warteräume in besetzten Bahnhöfen mit geringem Verkehr spätestens eine halbe Stunde, in besetzten Bahnhöfen mit starkem Verkehr spätestens eine Stunde vor der fahrplanmäßigen Abfahrt eines Zuges zu öffnenseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) In Anschlußbahnhöfen kann sich der Reisende bis zur Abfahrt des Anschlußzuges im Warteraum aufhalten.

(3) Die Eisenbahn kann bei besonderen betrieblichen oder örtlichen Umständen von den Abs. 1 und 2 abweichende Bestimmungen festsetzen.

(4) Die Eisenbahn kann Personen, die keinen gültigen Fahrausweis vorweisen, die vorgeschriebene Ordnung oder die zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen der Eisenbahnbediensteten nicht beachten oder auf Grund ihres Zustands, ihres Verhaltens oder einer Krankheit stören, den Aufenthalt in den Warteräumen verbieten. Die Eisenbahn kann von Personen, die trotz eines Hinweises dieses Verbot nicht beachten, einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.

(5) Gegenstände und lebende Tiere, deren Mitnahme in Personenwagen nach den §§ 26 und 27 nicht zugelassen ist, dürfen auch in Warteräume nicht mitgenommen werden. Die Eisenbahn kann von Personen, die trotz eines Hinweises dieses Verbot nicht beachten, einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.

(6) In den Warteräumen ist das Rauchen verboten. Die Eisenbahn kann von Personen, die trotz eines Hinweises dieses Verbot nicht beachten, einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.

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