§ 11 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 11 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat die Fahrpläne in geeigneter Weise bekanntzumachenseit 01.07.2013 weggefallen. Die Einschränkungen in der Benützung bestimmter Züge oder Wagenklassen müssen aus den Fahrplänen ersichtlich sein.

(2) Die Eisenbahn hat dafür zu sorgen, daß in den besetzten Bahnhöfen und in den Zügen auf Verlangen entsprechende Auskunft über Zugverbindungen erteilt werden kann.

(3) Die Eisenbahn hat in den Bahnhöfen die Fahrpreise für die gängigen Verbindungen des betreffenden Bahnhofs durch Aushang bekanntzumachen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 11 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat die Fahrpläne in geeigneter Weise bekanntzumachenseit 01.07.2013 weggefallen. Die Einschränkungen in der Benützung bestimmter Züge oder Wagenklassen müssen aus den Fahrplänen ersichtlich sein.

(2) Die Eisenbahn hat dafür zu sorgen, daß in den besetzten Bahnhöfen und in den Zügen auf Verlangen entsprechende Auskunft über Zugverbindungen erteilt werden kann.

(3) Die Eisenbahn hat in den Bahnhöfen die Fahrpreise für die gängigen Verbindungen des betreffenden Bahnhofs durch Aushang bekanntzumachen.

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