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(2) Die Eisenbahn hat dafür zu sorgen, daß in den besetzten Bahnhöfen und in den Zügen auf Verlangen entsprechende Auskunft über Zugverbindungen erteilt werden kann.
(3) Die Eisenbahn hat in den Bahnhöfen die Fahrpreise für die gängigen Verbindungen des betreffenden Bahnhofs durch Aushang bekanntzumachen.
(2) Die Eisenbahn hat dafür zu sorgen, daß in den besetzten Bahnhöfen und in den Zügen auf Verlangen entsprechende Auskunft über Zugverbindungen erteilt werden kann.
(3) Die Eisenbahn hat in den Bahnhöfen die Fahrpreise für die gängigen Verbindungen des betreffenden Bahnhofs durch Aushang bekanntzumachen.