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(2) Die Eisenbahn hat die Kurse, zu denen sie die in ausländischer Währung ausgedrückten Beträge in inländische Währung umrechnet, sowie die Kurse, zu denen sie ausländische Zahlungsmittel entgegennimmt, bei den Kassenschaltern der Bahnhöfe, in denen dafür Bedarf besteht, durch Aushang bekanntzumachen.
(3) Die Eisenbahn hat bei der Berechnung der auf Grund dieses Gesetzes bei Verlust, Beschädigung, verspäteter Ablieferung oder Überschreitung der Lieferfrist zu leistenden Entschädigungen in ausländischer Währung ausgedrückte Beträge zum Kurs am Tag und am Ort der Zahlung der Entschädigung umzurechnen.
(2) Die Eisenbahn hat die Kurse, zu denen sie die in ausländischer Währung ausgedrückten Beträge in inländische Währung umrechnet, sowie die Kurse, zu denen sie ausländische Zahlungsmittel entgegennimmt, bei den Kassenschaltern der Bahnhöfe, in denen dafür Bedarf besteht, durch Aushang bekanntzumachen.
(3) Die Eisenbahn hat bei der Berechnung der auf Grund dieses Gesetzes bei Verlust, Beschädigung, verspäteter Ablieferung oder Überschreitung der Lieferfrist zu leistenden Entschädigungen in ausländischer Währung ausgedrückte Beträge zum Kurs am Tag und am Ort der Zahlung der Entschädigung umzurechnen.