§ 10 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 10 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat die in einer ausländischen Währung ausgedrückten Beträge in inländischer Währung zu erhebenseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Die Eisenbahn hat die Kurse, zu denen sie die in ausländischer Währung ausgedrückten Beträge in inländische Währung umrechnet, sowie die Kurse, zu denen sie ausländische Zahlungsmittel entgegennimmt, bei den Kassenschaltern der Bahnhöfe, in denen dafür Bedarf besteht, durch Aushang bekanntzumachen.

(3) Die Eisenbahn hat bei der Berechnung der auf Grund dieses Gesetzes bei Verlust, Beschädigung, verspäteter Ablieferung oder Überschreitung der Lieferfrist zu leistenden Entschädigungen in ausländischer Währung ausgedrückte Beträge zum Kurs am Tag und am Ort der Zahlung der Entschädigung umzurechnen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 10 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat die in einer ausländischen Währung ausgedrückten Beträge in inländischer Währung zu erhebenseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Die Eisenbahn hat die Kurse, zu denen sie die in ausländischer Währung ausgedrückten Beträge in inländische Währung umrechnet, sowie die Kurse, zu denen sie ausländische Zahlungsmittel entgegennimmt, bei den Kassenschaltern der Bahnhöfe, in denen dafür Bedarf besteht, durch Aushang bekanntzumachen.

(3) Die Eisenbahn hat bei der Berechnung der auf Grund dieses Gesetzes bei Verlust, Beschädigung, verspäteter Ablieferung oder Überschreitung der Lieferfrist zu leistenden Entschädigungen in ausländischer Währung ausgedrückte Beträge zum Kurs am Tag und am Ort der Zahlung der Entschädigung umzurechnen.

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