§ 8 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 8 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen, wer Meinungsverschiedenheiten zwischen Bahnbenützern und Eisenbahnbediensteten in Angelegenheiten der Beförderung zu behandeln hatseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Die Eisenbahn hat schriftliche Beschwerden innerhalb von sechs Monaten nach deren Einlangen schriftlich zu beantworten.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 8 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen, wer Meinungsverschiedenheiten zwischen Bahnbenützern und Eisenbahnbediensteten in Angelegenheiten der Beförderung zu behandeln hatseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Die Eisenbahn hat schriftliche Beschwerden innerhalb von sechs Monaten nach deren Einlangen schriftlich zu beantworten.

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