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(2) Die Eisenbahn hat einen Gegenstand, dessen Wert offensichtlich fünftausend Schilling übersteigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen für Finder zu behandeln.
(3) Die Eisenbahn kann einen Gegenstand, dessen Wert offensichtlich fünftausend Schilling nicht übersteigt, nach Ablauf von 60 Tagen oder, wenn längeres Lagern den Wert dieses Gegenstandes unverhältnismäßig mindern oder dieser Wert die Kosten des Lagerns nicht decken würde, schon früher bestmöglich verkaufen. Die Eisenbahn hat den Verkaufserlös oder, wenn sie den Gegenstand nicht verkauft, den Gegenstand ein Jahr, gerechnet von der Übergabe des Fundgegenstandes an die Eisenbahn, zu verwahren; sie haftet als Verwahrer. Wird der Gegenstand oder der Verkaufserlös innerhalb eines Jahres nicht behoben, so erwirbt der Finder das Eigentum, sofern er vor Ablauf dieser Frist darauf Anspruch erhoben hat. Hat der Finder vor Ablauf der Frist nicht Anspruch erhoben, so erwirbt die Eisenbahn nach Ablauf der Frist das Eigentum; die Eisenbahn erwirbt auch dann das Eigentum, wenn der Finder nicht innerhalb eines Jahres, nachdem er Eigentümer geworden ist, die Ausfolgung des gefundenen Gegenstandes oder des Verkaufserlöses verlangt.
(4) Die Eisenbahn kann beim Ausfolgen den Finderlohn sowie die im Zusammenhang mit dem verlorenen Gegenstand anfallenden Nebengebühren und sonstigen Kosten, die durch Nebengebühren nicht gedeckt sind, erheben.
(5) Für zurückgelassene Gegenstände gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(2) Die Eisenbahn hat einen Gegenstand, dessen Wert offensichtlich fünftausend Schilling übersteigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen für Finder zu behandeln.
(3) Die Eisenbahn kann einen Gegenstand, dessen Wert offensichtlich fünftausend Schilling nicht übersteigt, nach Ablauf von 60 Tagen oder, wenn längeres Lagern den Wert dieses Gegenstandes unverhältnismäßig mindern oder dieser Wert die Kosten des Lagerns nicht decken würde, schon früher bestmöglich verkaufen. Die Eisenbahn hat den Verkaufserlös oder, wenn sie den Gegenstand nicht verkauft, den Gegenstand ein Jahr, gerechnet von der Übergabe des Fundgegenstandes an die Eisenbahn, zu verwahren; sie haftet als Verwahrer. Wird der Gegenstand oder der Verkaufserlös innerhalb eines Jahres nicht behoben, so erwirbt der Finder das Eigentum, sofern er vor Ablauf dieser Frist darauf Anspruch erhoben hat. Hat der Finder vor Ablauf der Frist nicht Anspruch erhoben, so erwirbt die Eisenbahn nach Ablauf der Frist das Eigentum; die Eisenbahn erwirbt auch dann das Eigentum, wenn der Finder nicht innerhalb eines Jahres, nachdem er Eigentümer geworden ist, die Ausfolgung des gefundenen Gegenstandes oder des Verkaufserlöses verlangt.
(4) Die Eisenbahn kann beim Ausfolgen den Finderlohn sowie die im Zusammenhang mit dem verlorenen Gegenstand anfallenden Nebengebühren und sonstigen Kosten, die durch Nebengebühren nicht gedeckt sind, erheben.
(5) Für zurückgelassene Gegenstände gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.