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(2) Die Tarife sind gegenüber jedermann in gleicher Weise anzuwenden.
(3) Die Eisenbahn kann für Zwecke der öffentlichen Verwaltung, für Wohlfahrtszwecke und für den Eisenbahndienst Ermäßigungen der Beförderungspreise und der Nebengebühren sowie sonstige Begünstigungen gewähren. Ermäßigungen der Beförderungspreise und der Nebengebühren sowie sonstige Begünstigungen sind auch für im Dienst öffentlicher Eisenbahnen stehende aktive und im Ruhestand befindliche Bedienstete sowie für deren Familienangehörige zulässig. Die Eisenbahn kann ferner im Einzelfall Ermäßigungen des Beförderungspreises und der Nebengebühren sowie sonstige Begünstigungen gewähren sofern dies aus kaufmännischen Rücksichten notwendig ist.
(4) Die Tarife müssen veröffentlicht werden und sind ohne Veröffentlichung ungültig. Sie treten, sofern sie keine Erhöhungen der Beförderungspreise oder der Nebengebühren oder Erschwerungen der Beförderungsbedingungen enthalten, frühestens mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung in Kraft. Erhöhungen der Beförderungspreise oder der Nebengebühren oder Erschwerungen der Beförderungsbedingungen treten für die Beförderung von Personen und Reisegepäck frühestens mit Ablauf des sechsten Tages nach der Veröffentlichung für die Beförderung von Gütern frühestens mit Ablauf des fünfzehnten Tages nach der Veröffentlichung in Kraft; diese Fristen beginnen am Tag nach der Veröffentlichung zu laufen und gelten nicht für Tarife, die eine Ermäßigung gegenüber den Regeltarifen enthalten. Werden offensichtliche Fehler berichtigt, so treten diese Berichtigungen mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung in Kraft.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/1998)
(6) Die Eisenbahn hat in jedem besetzten Bahnhof die für diesen Bahnhof in Betracht kommenden Tarife während der Dienststunden zur unentgeltlichen Einsicht aufzulegen. Im Versandbahnhof sind den Bahnbenützern auf Verlangen die Wege, über welche die Güter befördert werden, mitzuteilen.
(7) Die Eisenbahn muß Ermäßigungen der Beförderungspreise und der Nebengebühren und sonstige Begünstigungen nach Abs. 3 sowie die Aufhebung von Tarifen, die nur für eine bestimmte Zeit gelten, nicht veröffentlichen.
(8) Tarifwidrige Vereinbarungen berühren nicht die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsvertrags. Die Eisenbahn hat die Beförderungspreise und die Nebengebühren auch in solchen Fällen nach den Tarifen zu berechnen.
(2) Die Tarife sind gegenüber jedermann in gleicher Weise anzuwenden.
(3) Die Eisenbahn kann für Zwecke der öffentlichen Verwaltung, für Wohlfahrtszwecke und für den Eisenbahndienst Ermäßigungen der Beförderungspreise und der Nebengebühren sowie sonstige Begünstigungen gewähren. Ermäßigungen der Beförderungspreise und der Nebengebühren sowie sonstige Begünstigungen sind auch für im Dienst öffentlicher Eisenbahnen stehende aktive und im Ruhestand befindliche Bedienstete sowie für deren Familienangehörige zulässig. Die Eisenbahn kann ferner im Einzelfall Ermäßigungen des Beförderungspreises und der Nebengebühren sowie sonstige Begünstigungen gewähren sofern dies aus kaufmännischen Rücksichten notwendig ist.
(4) Die Tarife müssen veröffentlicht werden und sind ohne Veröffentlichung ungültig. Sie treten, sofern sie keine Erhöhungen der Beförderungspreise oder der Nebengebühren oder Erschwerungen der Beförderungsbedingungen enthalten, frühestens mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung in Kraft. Erhöhungen der Beförderungspreise oder der Nebengebühren oder Erschwerungen der Beförderungsbedingungen treten für die Beförderung von Personen und Reisegepäck frühestens mit Ablauf des sechsten Tages nach der Veröffentlichung für die Beförderung von Gütern frühestens mit Ablauf des fünfzehnten Tages nach der Veröffentlichung in Kraft; diese Fristen beginnen am Tag nach der Veröffentlichung zu laufen und gelten nicht für Tarife, die eine Ermäßigung gegenüber den Regeltarifen enthalten. Werden offensichtliche Fehler berichtigt, so treten diese Berichtigungen mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung in Kraft.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/1998)
(6) Die Eisenbahn hat in jedem besetzten Bahnhof die für diesen Bahnhof in Betracht kommenden Tarife während der Dienststunden zur unentgeltlichen Einsicht aufzulegen. Im Versandbahnhof sind den Bahnbenützern auf Verlangen die Wege, über welche die Güter befördert werden, mitzuteilen.
(7) Die Eisenbahn muß Ermäßigungen der Beförderungspreise und der Nebengebühren und sonstige Begünstigungen nach Abs. 3 sowie die Aufhebung von Tarifen, die nur für eine bestimmte Zeit gelten, nicht veröffentlichen.
(8) Tarifwidrige Vereinbarungen berühren nicht die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsvertrags. Die Eisenbahn hat die Beförderungspreise und die Nebengebühren auch in solchen Fällen nach den Tarifen zu berechnen.