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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Stellen Bedienstete oder andere Personen auf Verlangen eines Bahnbenützers Frachtbriefe aus, fertigen sie Übersetzungen an oder besorgen sie sonstige der Eisenbahn nicht obliegende Verrichtungen, so gelten sie als Beauftragte dessen, für den sie tätig sind.
(2) Stellen Bedienstete oder andere Personen auf Verlangen eines Bahnbenützers Frachtbriefe aus, fertigen sie Übersetzungen an oder besorgen sie sonstige der Eisenbahn nicht obliegende Verrichtungen, so gelten sie als Beauftragte dessen, für den sie tätig sind.