§ 5 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Eisenbahn haftet für ihre Bediensteten und für andere Personen, deren sie sich bei der Ausführung der Beförderung bedient. Erfolgt die Beförderung auf Haupt- und Nebenbahnen anderer Eisenbahnen, so gelten diese anderen Eisenbahnen als Personen, deren sich die Eisenbahn bei der Ausführung der Beförderung bedient.
  2. (2)Absatz 2Stellen Bedienstete oder andere Personen auf Verlangen eines Bahnbenützers Frachtbriefe aus, fertigen sie Übersetzungen an oder besorgen sie sonstige der Eisenbahn nicht obliegende Verrichtungen, so gelten sie als Beauftragte dessen, für den sie tätig sind.
§ 5 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 10.01.1998 bis 30.06.2013
  1. (1)Absatz einsDie Eisenbahn haftet für ihre Bediensteten und für andere Personen, deren sie sich bei der Ausführung der Beförderung bedient. Erfolgt die Beförderung auf Haupt- und Nebenbahnen anderer Eisenbahnen, so gelten diese anderen Eisenbahnen als Personen, deren sich die Eisenbahn bei der Ausführung der Beförderung bedient.
  2. (2)Absatz 2Stellen Bedienstete oder andere Personen auf Verlangen eines Bahnbenützers Frachtbriefe aus, fertigen sie Übersetzungen an oder besorgen sie sonstige der Eisenbahn nicht obliegende Verrichtungen, so gelten sie als Beauftragte dessen, für den sie tätig sind.
§ 5 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

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