§ 3 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Eisenbahn hat Personen, Reisegepäck und als Wagenladung aufgegebene Güter zu befördern, sofern
    1. a)Litera ader Bahnbenützer die für die Beförderung maßgebenden Vorschriften einhält,
    2. b)Litera bdie Beförderung mit den Personen und den normalen Beförderungsmitteln, die den regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehrs genügen, möglich ist und
    3. c)Litera cdie Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche die Eisenbahn nicht abzuwenden und denen sie auch nicht abzuhelfen vermag.
  2. (2)Absatz 2Die Eisenbahn kann vorübergehend
    1. a)Litera adie Beförderung von Personen sowie die Annahme und die Beförderung von Reisegepäck und Gütern aussetzen sowie
    2. b)Litera bGüter auf Grund von Bestimmungen, die von diesem Gesetz abweichen können, zur Beförderung annehmen,
    sofern besondere kaufmännische, betriebliche oder örtliche Umstände diese Maßnahmen erfordern.
  3. (3)Absatz 3Die Eisenbahn hat Maßnahmen nach Abs. 2 den Bahnbenützern in geeigneter Weise bekanntzumachen; diese Maßnahmen treten frühestens mit der Bekanntmachung in Kraft.Die Eisenbahn hat Maßnahmen nach Absatz 2, den Bahnbenützern in geeigneter Weise bekanntzumachen; diese Maßnahmen treten frühestens mit der Bekanntmachung in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Besteht ein wichtiges öffentliches Interesse an einer sicheren und ordnungsgemäßen Verkehrsbedienung, so kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorübergehend Änderungen der Beförderungspflicht durch Verordnung vorsehen. Solche Verordnungen sind in den betroffenen Bahnhöfen unverzüglich durch Aushang kundzumachen. Die Verordnungen treten, sofern in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit der Kundmachung in Kraft. Soweit erforderlich, hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die Verordnungen in geeigneter Weise auch nachrichtlich zu veröffentlichen.
  5. (5)Absatz 5Die Eisenbahn muß Güter, deren Verladen, Umladen oder Ausladen besondere Vorrichtungen erfordert, nur zur Beförderung annehmen, sofern die in Betracht kommenden Bahnhöfe über solche Vorrichtungen verfügen.
  6. (6)Absatz 6Die Eisenbahn muß Güter, die sie nicht unverzüglich befördern kann, nicht zur Beförderung annehmen. Sie hat jedoch solche Güter auf Verlangen des Absenders vorläufig zu verwahren.
§ 3 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
  1. (1)Absatz einsDie Eisenbahn hat Personen, Reisegepäck und als Wagenladung aufgegebene Güter zu befördern, sofern
    1. a)Litera ader Bahnbenützer die für die Beförderung maßgebenden Vorschriften einhält,
    2. b)Litera bdie Beförderung mit den Personen und den normalen Beförderungsmitteln, die den regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehrs genügen, möglich ist und
    3. c)Litera cdie Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche die Eisenbahn nicht abzuwenden und denen sie auch nicht abzuhelfen vermag.
  2. (2)Absatz 2Die Eisenbahn kann vorübergehend
    1. a)Litera adie Beförderung von Personen sowie die Annahme und die Beförderung von Reisegepäck und Gütern aussetzen sowie
    2. b)Litera bGüter auf Grund von Bestimmungen, die von diesem Gesetz abweichen können, zur Beförderung annehmen,
    sofern besondere kaufmännische, betriebliche oder örtliche Umstände diese Maßnahmen erfordern.
  3. (3)Absatz 3Die Eisenbahn hat Maßnahmen nach Abs. 2 den Bahnbenützern in geeigneter Weise bekanntzumachen; diese Maßnahmen treten frühestens mit der Bekanntmachung in Kraft.Die Eisenbahn hat Maßnahmen nach Absatz 2, den Bahnbenützern in geeigneter Weise bekanntzumachen; diese Maßnahmen treten frühestens mit der Bekanntmachung in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Besteht ein wichtiges öffentliches Interesse an einer sicheren und ordnungsgemäßen Verkehrsbedienung, so kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorübergehend Änderungen der Beförderungspflicht durch Verordnung vorsehen. Solche Verordnungen sind in den betroffenen Bahnhöfen unverzüglich durch Aushang kundzumachen. Die Verordnungen treten, sofern in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit der Kundmachung in Kraft. Soweit erforderlich, hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die Verordnungen in geeigneter Weise auch nachrichtlich zu veröffentlichen.
  5. (5)Absatz 5Die Eisenbahn muß Güter, deren Verladen, Umladen oder Ausladen besondere Vorrichtungen erfordert, nur zur Beförderung annehmen, sofern die in Betracht kommenden Bahnhöfe über solche Vorrichtungen verfügen.
  6. (6)Absatz 6Die Eisenbahn muß Güter, die sie nicht unverzüglich befördern kann, nicht zur Beförderung annehmen. Sie hat jedoch solche Güter auf Verlangen des Absenders vorläufig zu verwahren.
§ 3 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

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