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(2) Die Eisenbahn kann vorübergehend
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(3) Die Eisenbahn hat Maßnahmen nach Absseit 01.07.2013 weggefallen. 2 den Bahnbenützern in geeigneter Weise bekanntzumachen; diese Maßnahmen treten frühestens mit der Bekanntmachung in Kraft.
(4) Besteht ein wichtiges öffentliches Interesse an einer sicheren und ordnungsgemäßen Verkehrsbedienung, so kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorübergehend Änderungen der Beförderungspflicht durch Verordnung vorsehen. Solche Verordnungen sind in den betroffenen Bahnhöfen unverzüglich durch Aushang kundzumachen. Die Verordnungen treten, sofern in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit der Kundmachung in Kraft. Soweit erforderlich, hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die Verordnungen in geeigneter Weise auch nachrichtlich zu veröffentlichen.
(5) Die Eisenbahn muß Güter, deren Verladen, Umladen oder Ausladen besondere Vorrichtungen erfordert, nur zur Beförderung annehmen, sofern die in Betracht kommenden Bahnhöfe über solche Vorrichtungen verfügen.
(6) Die Eisenbahn muß Güter, die sie nicht unverzüglich befördern kann, nicht zur Beförderung annehmen. Sie hat jedoch solche Güter auf Verlangen des Absenders vorläufig zu verwahren.
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(2) Die Eisenbahn kann vorübergehend
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(3) Die Eisenbahn hat Maßnahmen nach Absseit 01.07.2013 weggefallen. 2 den Bahnbenützern in geeigneter Weise bekanntzumachen; diese Maßnahmen treten frühestens mit der Bekanntmachung in Kraft.
(4) Besteht ein wichtiges öffentliches Interesse an einer sicheren und ordnungsgemäßen Verkehrsbedienung, so kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorübergehend Änderungen der Beförderungspflicht durch Verordnung vorsehen. Solche Verordnungen sind in den betroffenen Bahnhöfen unverzüglich durch Aushang kundzumachen. Die Verordnungen treten, sofern in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit der Kundmachung in Kraft. Soweit erforderlich, hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die Verordnungen in geeigneter Weise auch nachrichtlich zu veröffentlichen.
(5) Die Eisenbahn muß Güter, deren Verladen, Umladen oder Ausladen besondere Vorrichtungen erfordert, nur zur Beförderung annehmen, sofern die in Betracht kommenden Bahnhöfe über solche Vorrichtungen verfügen.
(6) Die Eisenbahn muß Güter, die sie nicht unverzüglich befördern kann, nicht zur Beförderung annehmen. Sie hat jedoch solche Güter auf Verlangen des Absenders vorläufig zu verwahren.