§ 2 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 2 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat zu diesem Gesetz die notwendigen näheren Bestimmungen als Beförderungsbedingungen festzusetzenseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Die Eisenbahn benötigt für von diesem Gesetz abweichende Beförderungsbedingungen keine Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, sofern dieses Gesetz vorsieht, daß sie andere Bestimmungen festsetzen kann.

(3) Die Eisenbahn benötigt für abweichende Beförderungsbedingungen eine Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, sofern dieses Gesetz nicht vorsieht, daß sie andere Bestimmungen festsetzen kann; solche Bestimmungen dürfen nur bei besonderen kaufmännischen, betrieblichen oder örtlichen Umständen festgesetzt werden und sind ohne Genehmigung ungültig. Die Genehmigung ist zu erteilen, sofern dadurch das öffentliche Interesse an einer sicheren und ordnungsgemäßen Verkehrsbedienung nicht beeinträchtigt wird und die Bestimmungen nicht nach dem Privatrecht unzulässig sind. Die Eisenbahn hat die Genehmigung der abweichenden Bestimmungen in der Veröffentlichung der Tarife ersichtlich zu machen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 2 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat zu diesem Gesetz die notwendigen näheren Bestimmungen als Beförderungsbedingungen festzusetzenseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Die Eisenbahn benötigt für von diesem Gesetz abweichende Beförderungsbedingungen keine Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, sofern dieses Gesetz vorsieht, daß sie andere Bestimmungen festsetzen kann.

(3) Die Eisenbahn benötigt für abweichende Beförderungsbedingungen eine Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, sofern dieses Gesetz nicht vorsieht, daß sie andere Bestimmungen festsetzen kann; solche Bestimmungen dürfen nur bei besonderen kaufmännischen, betrieblichen oder örtlichen Umständen festgesetzt werden und sind ohne Genehmigung ungültig. Die Genehmigung ist zu erteilen, sofern dadurch das öffentliche Interesse an einer sicheren und ordnungsgemäßen Verkehrsbedienung nicht beeinträchtigt wird und die Bestimmungen nicht nach dem Privatrecht unzulässig sind. Die Eisenbahn hat die Genehmigung der abweichenden Bestimmungen in der Veröffentlichung der Tarife ersichtlich zu machen.

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