§ 1 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz gilt für die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern mit den öffentlichen Eisenbahnen Österreichs, jedoch nicht mit den Straßenbahnen und Seilbahnen.
  2. (2)Absatz 2Ist an einer Beförderung auch eine ausländische Eisenbahn beteiligt, so gilt dieses Gesetz nur insoweit, als besondere Bestimmungen nicht festgesetzt sind.
§ 1 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz gilt für die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern mit den öffentlichen Eisenbahnen Österreichs, jedoch nicht mit den Straßenbahnen und Seilbahnen.
  2. (2)Absatz 2Ist an einer Beförderung auch eine ausländische Eisenbahn beteiligt, so gilt dieses Gesetz nur insoweit, als besondere Bestimmungen nicht festgesetzt sind.
§ 1 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

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