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Die nach § 1 Abs. 3 § 9 EG-VAHGzuständige Behörde kann für Zwecke der Vollstreckung von Abgabenansprüchen im Sinne des § 1 Abs. 1, die in der Republik Österreich entstanden sind, an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Auskunftsersuchen, Ersuchen um Zustellung sowie Vollstreckungsersuchen richten (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. Dabei sind die Grundsätze, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Durchführung ausländischer Amtshilfeersuchen gelten, sinngemäß anzuwenden. Die nach Paragraph eins, Absatz 3, zuständige Behörde kann für Zwecke der Vollstreckung von Abgabenansprüchen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die in der Republik Österreich entstanden sind, an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Auskunftsersuchen, Ersuchen um Zustellung sowie Vollstreckungsersuchen richten. Dabei sind die Grundsätze, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Durchführung ausländischer Amtshilfeersuchen gelten, sinngemäß anzuwenden.
Die nach § 1 Abs. 3 § 9 EG-VAHGzuständige Behörde kann für Zwecke der Vollstreckung von Abgabenansprüchen im Sinne des § 1 Abs. 1, die in der Republik Österreich entstanden sind, an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Auskunftsersuchen, Ersuchen um Zustellung sowie Vollstreckungsersuchen richten (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. Dabei sind die Grundsätze, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Durchführung ausländischer Amtshilfeersuchen gelten, sinngemäß anzuwenden. Die nach Paragraph eins, Absatz 3, zuständige Behörde kann für Zwecke der Vollstreckung von Abgabenansprüchen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die in der Republik Österreich entstanden sind, an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Auskunftsersuchen, Ersuchen um Zustellung sowie Vollstreckungsersuchen richten. Dabei sind die Grundsätze, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Durchführung ausländischer Amtshilfeersuchen gelten, sinngemäß anzuwenden.