§ 9 EG-VAHG (weggefallen)

EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
Die nach § 1 Abs. 3 § 9 EG-VAHGzuständige Behörde kann für Zwecke der Vollstreckung von Abgabenansprüchen im Sinne des § 1 Abs. 1, die in der Republik Österreich entstanden sind, an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Auskunftsersuchen, Ersuchen um Zustellung sowie Vollstreckungsersuchen richten (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. Dabei sind die Grundsätze, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Durchführung ausländischer Amtshilfeersuchen gelten, sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2011
Die nach § 1 Abs. 3 § 9 EG-VAHGzuständige Behörde kann für Zwecke der Vollstreckung von Abgabenansprüchen im Sinne des § 1 Abs. 1, die in der Republik Österreich entstanden sind, an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Auskunftsersuchen, Ersuchen um Zustellung sowie Vollstreckungsersuchen richten (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. Dabei sind die Grundsätze, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Durchführung ausländischer Amtshilfeersuchen gelten, sinngemäß anzuwenden.

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