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(2) Eine Erstattung der Kosten durch den Staat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, kann nur in den Fällen erfolgen, in denen die Vollstreckung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, sofern zwischen der ersuchenden und ersuchten Behörde besondere Erstattungsmodalitäten vereinbart worden sind.
(2) Eine Erstattung der Kosten durch den Staat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, kann nur in den Fällen erfolgen, in denen die Vollstreckung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, sofern zwischen der ersuchenden und ersuchten Behörde besondere Erstattungsmodalitäten vereinbart worden sind.