§ 7 EG-VAHG (weggefallen)

EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
§ 7 EG-VAHG (1weggefallen) Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Abgabenanspruch oder den Exekutionstitel sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nach dessen Recht einzubringenseit 01.01.2012 weggefallen.

(2) Sobald die ersuchende Behörde oder der Vollstreckungsschuldner der nach § 1 Abs. 3 zuständigen Behörde mitteilt, daß Einwendungen gemäß Absatz 1 eingebracht worden sind, hat die Vollstreckungsbehörde das Vollstreckungsverfahren aufzuschieben. Sie kann jedoch Sicherungsmaßnahmen nach den maßgeblichen Vorschriften über das Sicherungsverfahren treffen, wenn zu befürchten ist, daß sonst die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sicherungsmaßnahmen unterbleiben, wenn der zu vollstreckende Betrag hinterlegt wird; bereits getroffene Sicherungsmaßnahmen sind in diesem Falle aufzuheben.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2011
§ 7 EG-VAHG (1weggefallen) Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Abgabenanspruch oder den Exekutionstitel sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nach dessen Recht einzubringenseit 01.01.2012 weggefallen.

(2) Sobald die ersuchende Behörde oder der Vollstreckungsschuldner der nach § 1 Abs. 3 zuständigen Behörde mitteilt, daß Einwendungen gemäß Absatz 1 eingebracht worden sind, hat die Vollstreckungsbehörde das Vollstreckungsverfahren aufzuschieben. Sie kann jedoch Sicherungsmaßnahmen nach den maßgeblichen Vorschriften über das Sicherungsverfahren treffen, wenn zu befürchten ist, daß sonst die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sicherungsmaßnahmen unterbleiben, wenn der zu vollstreckende Betrag hinterlegt wird; bereits getroffene Sicherungsmaßnahmen sind in diesem Falle aufzuheben.

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