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(2) Sobald die ersuchende Behörde oder der Vollstreckungsschuldner der nach § 1 Abs. 3 zuständigen Behörde mitteilt, daß Einwendungen gemäß Absatz 1 eingebracht worden sind, hat die Vollstreckungsbehörde das Vollstreckungsverfahren aufzuschieben. Sie kann jedoch Sicherungsmaßnahmen nach den maßgeblichen Vorschriften über das Sicherungsverfahren treffen, wenn zu befürchten ist, daß sonst die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sicherungsmaßnahmen unterbleiben, wenn der zu vollstreckende Betrag hinterlegt wird; bereits getroffene Sicherungsmaßnahmen sind in diesem Falle aufzuheben.
(2) Sobald die ersuchende Behörde oder der Vollstreckungsschuldner der nach § 1 Abs. 3 zuständigen Behörde mitteilt, daß Einwendungen gemäß Absatz 1 eingebracht worden sind, hat die Vollstreckungsbehörde das Vollstreckungsverfahren aufzuschieben. Sie kann jedoch Sicherungsmaßnahmen nach den maßgeblichen Vorschriften über das Sicherungsverfahren treffen, wenn zu befürchten ist, daß sonst die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sicherungsmaßnahmen unterbleiben, wenn der zu vollstreckende Betrag hinterlegt wird; bereits getroffene Sicherungsmaßnahmen sind in diesem Falle aufzuheben.