§ 4 EG-VAHG (weggefallen)

EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
§ 4 EG-VAHG (1weggefallen) Auf Antrag der ersuchenden Behörde hat die ersuchte Behörde die Vollstreckung der in § 1 Abs. 1 genannten Abgabenansprüche zu veranlassen, die in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, entstanden sindseit 01.01.2012 weggefallen. Diesem Ersuchen ist nur zu entsprechen, wenn die ersuchende Behörde

1.

einen in ihrem Staat vollstreckbaren Exekutionstitel in amtlicher Ausfertigung oder beglaubigter Kopie vorlegt und

2.

bestätigt dass

a)

der Abgabenanspruch oder der Exekutionstitel in ihrem Staat nicht angefochten ist oder der Abgabenanspruch zwar angefochten, nach dem Recht und der Verwaltungspraxis ihres Staates aber vollstreckbar ist und

b)

im Staat der ersuchenden Behörde bereits ein Vollstreckungsverfahren auf Grund des Exekutionstitels durchgeführt worden ist und nicht zur vollständigen Tilgung des Abgabenanspruches geführt hat oder führen wird.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2002)

(3) Exekutionstitel, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind in Angelegenheiten der Umsatzsteuern, der Versicherungssteuern und der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen von den Finanzämtern und in Angelegenheiten der Verbrauchsteuern von den Zollämter anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 14.01.2010 bis 31.12.2011
§ 4 EG-VAHG (1weggefallen) Auf Antrag der ersuchenden Behörde hat die ersuchte Behörde die Vollstreckung der in § 1 Abs. 1 genannten Abgabenansprüche zu veranlassen, die in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, entstanden sindseit 01.01.2012 weggefallen. Diesem Ersuchen ist nur zu entsprechen, wenn die ersuchende Behörde

1.

einen in ihrem Staat vollstreckbaren Exekutionstitel in amtlicher Ausfertigung oder beglaubigter Kopie vorlegt und

2.

bestätigt dass

a)

der Abgabenanspruch oder der Exekutionstitel in ihrem Staat nicht angefochten ist oder der Abgabenanspruch zwar angefochten, nach dem Recht und der Verwaltungspraxis ihres Staates aber vollstreckbar ist und

b)

im Staat der ersuchenden Behörde bereits ein Vollstreckungsverfahren auf Grund des Exekutionstitels durchgeführt worden ist und nicht zur vollständigen Tilgung des Abgabenanspruches geführt hat oder führen wird.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2002)

(3) Exekutionstitel, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind in Angelegenheiten der Umsatzsteuern, der Versicherungssteuern und der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen von den Finanzämtern und in Angelegenheiten der Verbrauchsteuern von den Zollämter anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.

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