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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2002)
(3) Exekutionstitel, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind in Angelegenheiten der Umsatzsteuern, der Versicherungssteuern und der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen von den Finanzämtern und in Angelegenheiten der Verbrauchsteuern von den Zollämter anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.
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(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2002)
(3) Exekutionstitel, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind in Angelegenheiten der Umsatzsteuern, der Versicherungssteuern und der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen von den Finanzämtern und in Angelegenheiten der Verbrauchsteuern von den Zollämter anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.