§ 3 EG-VAHG (weggefallen)

EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsLiegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 vor, hat die zuständige Behörde auf Antrag der ersuchenden Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union die Ermittlung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners zur Vorbereitung der Vollstreckung zu veranlassen.Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, vor, hat die zuständige Behörde auf Antrag der ersuchenden Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union die Ermittlung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners zur Vorbereitung der Vollstreckung zu veranlassen.
  2. (2)Absatz 2Die erlangten Auskünfte sind der ersuchenden Behörde mitzuteilen, soweit es sich dabei nicht um Auskünfte handelt, die
    1. 1.Ziffer einssich die ersuchte Behörde für die Vollstreckung derartiger in der Republik Österreich entstandener Abgabenansprüche nicht beschaffen könnte,
    2. 2.Ziffer 2mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde oder
    3. 3.Ziffer 3deren Mitteilung die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Republik Österreich verletzen würde.
  3. (3)Absatz 3Die ersuchte Behörde hat der ersuchenden Behörde gegebenenfalls mitzuteilen, aus welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann.
  4. (4)Absatz 4Auf Antrag der ersuchenden Behörde hat die zuständige Behörde die Zustellung aller mit einem Abgabenanspruch oder mit dessen Vollstreckung zusammenhängenden Verfügungen und Entscheidungen zu veranlassen, die von dem Staat ausgehen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat. Die ersuchte Behörde hat der ersuchenden Behörde unverzüglich die auf Grund dieses Zustellungsersuchens getroffenen Veranlassungen, insbesondere den Zeitpunkt der Zustellung, mitzuteilen.
§ 3 EG-VAHG (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2011
  1. (1)Absatz einsLiegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 vor, hat die zuständige Behörde auf Antrag der ersuchenden Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union die Ermittlung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners zur Vorbereitung der Vollstreckung zu veranlassen.Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, vor, hat die zuständige Behörde auf Antrag der ersuchenden Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union die Ermittlung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners zur Vorbereitung der Vollstreckung zu veranlassen.
  2. (2)Absatz 2Die erlangten Auskünfte sind der ersuchenden Behörde mitzuteilen, soweit es sich dabei nicht um Auskünfte handelt, die
    1. 1.Ziffer einssich die ersuchte Behörde für die Vollstreckung derartiger in der Republik Österreich entstandener Abgabenansprüche nicht beschaffen könnte,
    2. 2.Ziffer 2mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde oder
    3. 3.Ziffer 3deren Mitteilung die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Republik Österreich verletzen würde.
  3. (3)Absatz 3Die ersuchte Behörde hat der ersuchenden Behörde gegebenenfalls mitzuteilen, aus welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann.
  4. (4)Absatz 4Auf Antrag der ersuchenden Behörde hat die zuständige Behörde die Zustellung aller mit einem Abgabenanspruch oder mit dessen Vollstreckung zusammenhängenden Verfügungen und Entscheidungen zu veranlassen, die von dem Staat ausgehen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat. Die ersuchte Behörde hat der ersuchenden Behörde unverzüglich die auf Grund dieses Zustellungsersuchens getroffenen Veranlassungen, insbesondere den Zeitpunkt der Zustellung, mitzuteilen.
§ 3 EG-VAHG (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen.

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