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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die erlangten Auskünfte sind der ersuchenden Behörde mitzuteilen, soweit es sich dabei nicht um Auskünfte handelt, die
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(3) Die ersuchte Behörde hat der ersuchenden Behörde gegebenenfalls mitzuteilen, aus welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann.
(4) Auf Antrag der ersuchenden Behörde hat die zuständige Behörde die Zustellung aller mit einem Abgabenanspruch oder mit dessen Vollstreckung zusammenhängenden Verfügungen und Entscheidungen zu veranlassen, die von dem Staat ausgehen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat. Die ersuchte Behörde hat der ersuchenden Behörde unverzüglich die auf Grund dieses Zustellungsersuchens getroffenen Veranlassungen, insbesondere den Zeitpunkt der Zustellung, mitzuteilen.
(2) Die erlangten Auskünfte sind der ersuchenden Behörde mitzuteilen, soweit es sich dabei nicht um Auskünfte handelt, die
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(3) Die ersuchte Behörde hat der ersuchenden Behörde gegebenenfalls mitzuteilen, aus welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann.
(4) Auf Antrag der ersuchenden Behörde hat die zuständige Behörde die Zustellung aller mit einem Abgabenanspruch oder mit dessen Vollstreckung zusammenhängenden Verfügungen und Entscheidungen zu veranlassen, die von dem Staat ausgehen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat. Die ersuchte Behörde hat der ersuchenden Behörde unverzüglich die auf Grund dieses Zustellungsersuchens getroffenen Veranlassungen, insbesondere den Zeitpunkt der Zustellung, mitzuteilen.