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(2) Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingehende Ersuchen um Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Vollstreckungsschuldner, um Setzung von Sicherungsmaßnahmen, um Zustellung und um Vollstreckung sind von dem Finanzamt, dem die Leistung der Amtshilfe durch die zuständige Behörde (§ 1 Abs. 3) übertragen worden ist, auf ihre Zulässigkeit nach der Beitreibungrichtlinie und nach diesem Gesetz zu prüfen. Dem Finanzamt obliegt außerdem die Prüfung, ob die Auskunftserteilung gemäß § 3 Abs. 2 oder die Vollstreckung gemäß § 4 Abs. 2 zu unterbleiben hat und ob der Antrag auf Vollstreckung der Richtlinie Nr. 77/794/EWG der Kommission vom 4. November 1977, ABl. EG Nr. L 333 vom 24. Dezember 1977 in der jeweils geltenden Fassung, entspricht.
(3) Vollstreckungsbehörden sind in Angelegenheiten der Umsatzsteuern, der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen und der Versicherungssteuern die Finanzämter und in Angelegenheiten der Verbrauchsteuern die Zollämter.
(2) Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingehende Ersuchen um Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Vollstreckungsschuldner, um Setzung von Sicherungsmaßnahmen, um Zustellung und um Vollstreckung sind von dem Finanzamt, dem die Leistung der Amtshilfe durch die zuständige Behörde (§ 1 Abs. 3) übertragen worden ist, auf ihre Zulässigkeit nach der Beitreibungrichtlinie und nach diesem Gesetz zu prüfen. Dem Finanzamt obliegt außerdem die Prüfung, ob die Auskunftserteilung gemäß § 3 Abs. 2 oder die Vollstreckung gemäß § 4 Abs. 2 zu unterbleiben hat und ob der Antrag auf Vollstreckung der Richtlinie Nr. 77/794/EWG der Kommission vom 4. November 1977, ABl. EG Nr. L 333 vom 24. Dezember 1977 in der jeweils geltenden Fassung, entspricht.
(3) Vollstreckungsbehörden sind in Angelegenheiten der Umsatzsteuern, der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen und der Versicherungssteuern die Finanzämter und in Angelegenheiten der Verbrauchsteuern die Zollämter.