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(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann jeder Mitgliedstaat einer Person im Inland die in Abs. 1 genannten Schriftstücke durch die Post unmittelbar zusenden.
(3) Das Zustellungsersuchen hat Angaben über den Gegenstand der zuzustellenden Verfügung oder Entscheidung, Namen und Anschrift des Empfängers sowie alle weiteren Auskünfte, die die Identifizierung des Empfängers erleichtern können, zu enthalten.
(4) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund des Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag die Verfügung oder Entscheidung dem Empfänger zugestellt wurde.
(5) Die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde kann für Zwecke der Erhebung österreichischer Steuern Zustellungsersuchen im Sinne des Absatzes 1 an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats richten. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann jeder Mitgliedstaat einer Person im Inland die in Abs. 1 genannten Schriftstücke durch die Post unmittelbar zusenden.
(3) Das Zustellungsersuchen hat Angaben über den Gegenstand der zuzustellenden Verfügung oder Entscheidung, Namen und Anschrift des Empfängers sowie alle weiteren Auskünfte, die die Identifizierung des Empfängers erleichtern können, zu enthalten.
(4) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund des Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag die Verfügung oder Entscheidung dem Empfänger zugestellt wurde.
(5) Die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde kann für Zwecke der Erhebung österreichischer Steuern Zustellungsersuchen im Sinne des Absatzes 1 an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats richten. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.