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Legende:
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(2) Die zuständige Behörde kann der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ohne Ersuchen Auskünfte erteilen, wenn Anhaltspunkte die Vermutung rechtfertigen, daß
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(3) Um sicherzustellen, daß die zutreffende Erhebung der direkten und indirekten Steuern gewährleistet ist, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten abzuschließen, nach denen die zuständigen Behörden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in einen regelmäßigen Austausch von Auskünften über gleichartige Sachverhalte eintreten.
(2) Die zuständige Behörde kann der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ohne Ersuchen Auskünfte erteilen, wenn Anhaltspunkte die Vermutung rechtfertigen, daß
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(3) Um sicherzustellen, daß die zutreffende Erhebung der direkten und indirekten Steuern gewährleistet ist, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten abzuschließen, nach denen die zuständigen Behörden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in einen regelmäßigen Austausch von Auskünften über gleichartige Sachverhalte eintreten.