§ 2 EG-AHG (weggefallen)

EG-Amtshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde hat die gemäß § 1 Abs. 1 in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Auskünfte der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zu erteilen, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Einzelfall darum ersucht. Zur Beschaffung der erbetenen Auskünfte verfährt die ersuchte zuständige Behörde oder die von ihr befasste Verwaltungsbehörde so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen inländischen Behörde handelte. Werden solche Auskünfte für die Erhebung österreichischer Steuern benötigt, kann nur die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde ein Auskunftsersuchen an die zuständige Behörde des jeweils in Betracht kommenden Mitgliedstaats richten.Die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zuständige Behörde hat die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Auskünfte der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zu erteilen, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Einzelfall darum ersucht. Zur Beschaffung der erbetenen Auskünfte verfährt die ersuchte zuständige Behörde oder die von ihr befasste Verwaltungsbehörde so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen inländischen Behörde handelte. Werden solche Auskünfte für die Erhebung österreichischer Steuern benötigt, kann nur die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zuständige Behörde ein Auskunftsersuchen an die zuständige Behörde des jeweils in Betracht kommenden Mitgliedstaats richten.
  2. (2)Absatz 2Die zuständige Behörde kann der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ohne Ersuchen Auskünfte erteilen, wenn Anhaltspunkte die Vermutung rechtfertigen, daß
    1. 1.Ziffer einsSteuern dieses Mitgliedstaats verkürzt worden sind oder werden könnten;
    2. 2.Ziffer 2indirekte Steuern dieses Mitgliedstaats nicht zutreffend erhoben worden sind oder werden könnten;
    3. 3.Ziffer 3zum Zwecke der Steuerumgehung Geschäftsbeziehungen über dritte Mitgliedstaaten oder andere Staaten geleitet worden sind;
    4. 4.Ziffer 4insgesamt eine niedrigere Steuerbelastung dadurch eintreten kann, daß Gewinne zwischen nahestehenden Personen nicht wie zwischen nicht nahestehenden Personen abgegrenzt werden;
    5. 5.Ziffer 5ein Sachverhalt, auf Grund dessen eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt worden ist, für den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung oder Steuererhöhung in diesem Mitgliedstaat führen könnte;
    6. 6.Ziffer 6ein im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung eines anderen Mitgliedstaats ermittelter Sachverhalt für die zutreffende Steuererhebung in diesem Mitgliedstaat erheblich ist.
  3. (3)Absatz 3Um sicherzustellen, daß die zutreffende Erhebung der direkten und indirekten Steuern gewährleistet ist, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten abzuschließen, nach denen die zuständigen Behörden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in einen regelmäßigen Austausch von Auskünften über gleichartige Sachverhalte eintreten.
§ 2 EG-AHG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 31.12.2004 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz einsDie gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde hat die gemäß § 1 Abs. 1 in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Auskünfte der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zu erteilen, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Einzelfall darum ersucht. Zur Beschaffung der erbetenen Auskünfte verfährt die ersuchte zuständige Behörde oder die von ihr befasste Verwaltungsbehörde so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen inländischen Behörde handelte. Werden solche Auskünfte für die Erhebung österreichischer Steuern benötigt, kann nur die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde ein Auskunftsersuchen an die zuständige Behörde des jeweils in Betracht kommenden Mitgliedstaats richten.Die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zuständige Behörde hat die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Auskünfte der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zu erteilen, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Einzelfall darum ersucht. Zur Beschaffung der erbetenen Auskünfte verfährt die ersuchte zuständige Behörde oder die von ihr befasste Verwaltungsbehörde so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen inländischen Behörde handelte. Werden solche Auskünfte für die Erhebung österreichischer Steuern benötigt, kann nur die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zuständige Behörde ein Auskunftsersuchen an die zuständige Behörde des jeweils in Betracht kommenden Mitgliedstaats richten.
  2. (2)Absatz 2Die zuständige Behörde kann der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ohne Ersuchen Auskünfte erteilen, wenn Anhaltspunkte die Vermutung rechtfertigen, daß
    1. 1.Ziffer einsSteuern dieses Mitgliedstaats verkürzt worden sind oder werden könnten;
    2. 2.Ziffer 2indirekte Steuern dieses Mitgliedstaats nicht zutreffend erhoben worden sind oder werden könnten;
    3. 3.Ziffer 3zum Zwecke der Steuerumgehung Geschäftsbeziehungen über dritte Mitgliedstaaten oder andere Staaten geleitet worden sind;
    4. 4.Ziffer 4insgesamt eine niedrigere Steuerbelastung dadurch eintreten kann, daß Gewinne zwischen nahestehenden Personen nicht wie zwischen nicht nahestehenden Personen abgegrenzt werden;
    5. 5.Ziffer 5ein Sachverhalt, auf Grund dessen eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt worden ist, für den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung oder Steuererhöhung in diesem Mitgliedstaat führen könnte;
    6. 6.Ziffer 6ein im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung eines anderen Mitgliedstaats ermittelter Sachverhalt für die zutreffende Steuererhebung in diesem Mitgliedstaat erheblich ist.
  3. (3)Absatz 3Um sicherzustellen, daß die zutreffende Erhebung der direkten und indirekten Steuern gewährleistet ist, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten abzuschließen, nach denen die zuständigen Behörden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in einen regelmäßigen Austausch von Auskünften über gleichartige Sachverhalte eintreten.
§ 2 EG-AHG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

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