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Legende:
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(2) Der Verwendungsnachweis ist zu einem vom Bundes-Sportförderungsfonds festzulegenden Termin über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
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(3) Für den Verwendungsnachweis der Maßnahmen- und Projektförderung ist § 10 Abs. 3 anzuwenden.
(4) § 10 Abs. 4 bis 6 über die Basis- und Schwerpunktkontrolle sind anzuwenden.
(5) § 11 über die Auszahlung und Einstellung der Auszahlung der Förderung ist anzuwenden.
(2) Der Verwendungsnachweis ist zu einem vom Bundes-Sportförderungsfonds festzulegenden Termin über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
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(3) Für den Verwendungsnachweis der Maßnahmen- und Projektförderung ist § 10 Abs. 3 anzuwenden.
(4) § 10 Abs. 4 bis 6 über die Basis- und Schwerpunktkontrolle sind anzuwenden.
(5) § 11 über die Auszahlung und Einstellung der Auszahlung der Förderung ist anzuwenden.