§ 18 BSFG (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 18 BSFG (1weggefallen) Im Bereich der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport können aus Mitteln gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 Maßnahmen, die den Zielen gemäß § 2 dienen und nicht durch die Grundförderung gedeckt sind, gefördert werdenseit 01.01.2018 weggefallen. Die Festlegung der Maßnahmen- und Projektförderung erfolgt fördernehmeradäquat und jährlich durch den Bundes-Sportförderungsfonds. Die Maßnahmen- und Projektdurchführung unterliegt einer periodischen Evaluierung und einer, den Ergebnissen der Evaluierung entsprechenden, potenziellen Adaptierung.

(2) Die Maßnahmen- und Projektförderung umfasst Bereiche, die der Bundes-Sportförderungsfonds festlegt.

(3) § 8 Abs. 3 bis 5 über das Förderungsprogramm, die Antragsstellung sowie § 9 für die Prüfung und Auswahl von Maßnahmen und Projekten sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 9 Abs. 3 Z 1 keine Anwendung findet.

(4) Im Bereich der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Behindertensport gemäß § 3 Z 3 lit. c bis e werden die Maßnahmen und Projekte aus Mitteln gemäß § 8 Abs. 6 gefördert.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
§ 18 BSFG (1weggefallen) Im Bereich der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport können aus Mitteln gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 Maßnahmen, die den Zielen gemäß § 2 dienen und nicht durch die Grundförderung gedeckt sind, gefördert werdenseit 01.01.2018 weggefallen. Die Festlegung der Maßnahmen- und Projektförderung erfolgt fördernehmeradäquat und jährlich durch den Bundes-Sportförderungsfonds. Die Maßnahmen- und Projektdurchführung unterliegt einer periodischen Evaluierung und einer, den Ergebnissen der Evaluierung entsprechenden, potenziellen Adaptierung.

(2) Die Maßnahmen- und Projektförderung umfasst Bereiche, die der Bundes-Sportförderungsfonds festlegt.

(3) § 8 Abs. 3 bis 5 über das Förderungsprogramm, die Antragsstellung sowie § 9 für die Prüfung und Auswahl von Maßnahmen und Projekten sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 9 Abs. 3 Z 1 keine Anwendung findet.

(4) Im Bereich der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Behindertensport gemäß § 3 Z 3 lit. c bis e werden die Maßnahmen und Projekte aus Mitteln gemäß § 8 Abs. 6 gefördert.

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