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(2) Die Maßnahmen- und Projektförderung umfasst Bereiche, die der Bundes-Sportförderungsfonds festlegt.
(3) § 8 Abs. 3 bis 5 über das Förderungsprogramm, die Antragsstellung sowie § 9 für die Prüfung und Auswahl von Maßnahmen und Projekten sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 9 Abs. 3 Z 1 keine Anwendung findet.
(4) Im Bereich der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Behindertensport gemäß § 3 Z 3 lit. c bis e werden die Maßnahmen und Projekte aus Mitteln gemäß § 8 Abs. 6 gefördert.
(2) Die Maßnahmen- und Projektförderung umfasst Bereiche, die der Bundes-Sportförderungsfonds festlegt.
(3) § 8 Abs. 3 bis 5 über das Förderungsprogramm, die Antragsstellung sowie § 9 für die Prüfung und Auswahl von Maßnahmen und Projekten sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 9 Abs. 3 Z 1 keine Anwendung findet.
(4) Im Bereich der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Behindertensport gemäß § 3 Z 3 lit. c bis e werden die Maßnahmen und Projekte aus Mitteln gemäß § 8 Abs. 6 gefördert.