§ 17 BSFG (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
Für die gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport sind zumindest folgende Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 § 17 BSFGfür die jährliche Grundförderung vorzusehen:

1.

25 % für die den gesamtösterreichischen Sport vertretende Organisation (BSO);

2.

40 % für das Österreichische Olympische Comité (ÖOC);

3.

2,5 % für das Österreichische Paralympische Committee (ÖPC);

4.

10 % für die Sportorganisation, die gesamtösterreichisch die Anliegen von Menschen mit Behinderung vertritt (ÖBSV);

5.

2,5 % für die Sportorganisation, die Special Olympics International in Österreich vertritt (SOÖ).

(weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
Für die gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport sind zumindest folgende Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 § 17 BSFGfür die jährliche Grundförderung vorzusehen:

1.

25 % für die den gesamtösterreichischen Sport vertretende Organisation (BSO);

2.

40 % für das Österreichische Olympische Comité (ÖOC);

3.

2,5 % für das Österreichische Paralympische Committee (ÖPC);

4.

10 % für die Sportorganisation, die gesamtösterreichisch die Anliegen von Menschen mit Behinderung vertritt (ÖBSV);

5.

2,5 % für die Sportorganisation, die Special Olympics International in Österreich vertritt (SOÖ).

(weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

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