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Für die gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport sind zumindest folgende Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 für die jährliche Grundförderung vorzusehen: Für die gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport sind zumindest folgende Mittel gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, für die jährliche Grundförderung vorzusehen:
Für die gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport sind zumindest folgende Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 für die jährliche Grundförderung vorzusehen: Für die gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport sind zumindest folgende Mittel gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, für die jährliche Grundförderung vorzusehen: