§ 16 BSFG (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 16 BSFG (1weggefallen) Der Förderungsnehmer hat für jedes Kalenderjahr die widmungsgemäße Verwendung der Bundes-Sportförderung durch einen Verwendungsnachweis dem Bundes-Sportförderungsfonds nachzuweisenseit 01.01.2018 weggefallen.

(2) Der Verwendungsnachweis ist zu einem vom Bundes-Sportförderungsfonds festzulegenden Termin über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

gesamte Einnahmen und Ausgaben des Förderungsnehmers in dem Umfang, als diese förderungsrelevant sind;

2.

Sachbericht unter Berücksichtigung der mit der Gewährung der Grundförderung verbundenen Verpflichtungen und des damit verbundenen Einsatzes der Bundes-Sportförderungsmittel;

3.

zahlenmäßiger Nachweis durch Auflistung der aus der Grundförderung getätigten Ausgaben mit Angabe des Zwecks, des Zahlungsempfängers, der Art und des Datums der Zahlung;

4.

Struktur des Förderungsnehmers;

5.

Anzahl der Mitgliedsvereine;

6.

Bundes-Vereinszuschuss gemäß §§ 12 Abs. 5, 13 Abs. 2 und 14 Abs. 2 unter Angabe

a)

für welche Mitgliedsvereine,

b)

in welcher Höhe und

c)

für welchen Zweck

solche Förderungen gegeben wurden;

7.

einen Bericht über die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Bundes-Vereinszuschusses gemäß Abs. 4.

(3) Für den Verwendungsnachweis der Maßnahmen- und Projektförderung ist § 10 Abs. 3 anzuwenden.

(4) Die widmungsgemäße Verwendung des Bundes-Vereinszuschusses gemäß § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 ist durch die Dachverbände, den den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband und den gesamtösterreichischen Verband alpiner Vereine zu überprüfen. Zu diesem Zweck haben die betreffenden Mitgliedsvereine ihren Verbänden die Originalbelege und darüber hinaus ab einem, sachadäquat in den Regeln gemäß § 12 Abs. 6 festzulegenden, Betrag einen Bericht über die geförderte Maßnahme vorzulegen.

(5) § 10 Abs. 4 bis 6 über die Basis- und Schwerpunktkontrolle sind anzuwenden.

(6) § 11 über die Auszahlung und Einstellung der Auszahlung der Förderung ist anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
§ 16 BSFG (1weggefallen) Der Förderungsnehmer hat für jedes Kalenderjahr die widmungsgemäße Verwendung der Bundes-Sportförderung durch einen Verwendungsnachweis dem Bundes-Sportförderungsfonds nachzuweisenseit 01.01.2018 weggefallen.

(2) Der Verwendungsnachweis ist zu einem vom Bundes-Sportförderungsfonds festzulegenden Termin über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

gesamte Einnahmen und Ausgaben des Förderungsnehmers in dem Umfang, als diese förderungsrelevant sind;

2.

Sachbericht unter Berücksichtigung der mit der Gewährung der Grundförderung verbundenen Verpflichtungen und des damit verbundenen Einsatzes der Bundes-Sportförderungsmittel;

3.

zahlenmäßiger Nachweis durch Auflistung der aus der Grundförderung getätigten Ausgaben mit Angabe des Zwecks, des Zahlungsempfängers, der Art und des Datums der Zahlung;

4.

Struktur des Förderungsnehmers;

5.

Anzahl der Mitgliedsvereine;

6.

Bundes-Vereinszuschuss gemäß §§ 12 Abs. 5, 13 Abs. 2 und 14 Abs. 2 unter Angabe

a)

für welche Mitgliedsvereine,

b)

in welcher Höhe und

c)

für welchen Zweck

solche Förderungen gegeben wurden;

7.

einen Bericht über die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Bundes-Vereinszuschusses gemäß Abs. 4.

(3) Für den Verwendungsnachweis der Maßnahmen- und Projektförderung ist § 10 Abs. 3 anzuwenden.

(4) Die widmungsgemäße Verwendung des Bundes-Vereinszuschusses gemäß § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 ist durch die Dachverbände, den den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband und den gesamtösterreichischen Verband alpiner Vereine zu überprüfen. Zu diesem Zweck haben die betreffenden Mitgliedsvereine ihren Verbänden die Originalbelege und darüber hinaus ab einem, sachadäquat in den Regeln gemäß § 12 Abs. 6 festzulegenden, Betrag einen Bericht über die geförderte Maßnahme vorzulegen.

(5) § 10 Abs. 4 bis 6 über die Basis- und Schwerpunktkontrolle sind anzuwenden.

(6) § 11 über die Auszahlung und Einstellung der Auszahlung der Förderung ist anzuwenden.

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