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(2) Der Verwendungsnachweis ist zu einem vom Bundes-Sportförderungsfonds festzulegenden Termin über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
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(3) Für den Verwendungsnachweis der Maßnahmen- und Projektförderung ist § 10 Abs. 3 anzuwenden.
(4) Die widmungsgemäße Verwendung des Bundes-Vereinszuschusses gemäß § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 ist durch die Dachverbände, den den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband und den gesamtösterreichischen Verband alpiner Vereine zu überprüfen. Zu diesem Zweck haben die betreffenden Mitgliedsvereine ihren Verbänden die Originalbelege und darüber hinaus ab einem, sachadäquat in den Regeln gemäß § 12 Abs. 6 festzulegenden, Betrag einen Bericht über die geförderte Maßnahme vorzulegen.
(5) § 10 Abs. 4 bis 6 über die Basis- und Schwerpunktkontrolle sind anzuwenden.
(6) § 11 über die Auszahlung und Einstellung der Auszahlung der Förderung ist anzuwenden.
(2) Der Verwendungsnachweis ist zu einem vom Bundes-Sportförderungsfonds festzulegenden Termin über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
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(3) Für den Verwendungsnachweis der Maßnahmen- und Projektförderung ist § 10 Abs. 3 anzuwenden.
(4) Die widmungsgemäße Verwendung des Bundes-Vereinszuschusses gemäß § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 ist durch die Dachverbände, den den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband und den gesamtösterreichischen Verband alpiner Vereine zu überprüfen. Zu diesem Zweck haben die betreffenden Mitgliedsvereine ihren Verbänden die Originalbelege und darüber hinaus ab einem, sachadäquat in den Regeln gemäß § 12 Abs. 6 festzulegenden, Betrag einen Bericht über die geförderte Maßnahme vorzulegen.
(5) § 10 Abs. 4 bis 6 über die Basis- und Schwerpunktkontrolle sind anzuwenden.
(6) § 11 über die Auszahlung und Einstellung der Auszahlung der Förderung ist anzuwenden.